Entscheidung der Woche

Auskunftsfreude kam Bayerin teuer

Am Telefon sollte man nicht über TANs sprechen.

Ein gefinkeltes Phishing-E-Mail und ihre eigene Unbesonnenheit kamen einer Frau aus Oberbayern teuer. Sie und ihr Mann benutzten Direct-Banking, um ihre alltäglichen Bankgeschäfte von zu Hause zu erledigen. Eines Tages erhielt die Kundin ein Mail, das als Absender „Hypovereinsbank“ auswies. Darin wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Zugang zum Direct Banking bald ablaufe, sofern sie ihren Zugang nicht aktualisiere. Sie wurde aufgefordert einen Link anzuklicken und dort ihren Namen, ihre Kontonummer und ihre Festnetznummer einzugeben. Das tat sie. Kurz darauf rief sie eine Frau an, die sich als Mitarbeiterin ihrer Bank ausgab. Diese veranlasste sie in dem Gespräch, ihr einen TAN mitzuteilen, um die Aktualisierung zu finalisieren.

Auch das machte die Oberbayerin – und musste kurz darauf feststellen, dass ein Betrag von 4444,44 Euro von ihrem Konto abgebucht wurde. Sie ließ ihr Konto sperren und erstattete Strafanzeige gegen unbekannt. Gleichzeitig wollte sie, dass ihre Bank ihr den Schaden ersetzen möge. Die weigerte sich jedoch, worauf die Frau ihr Geldinstitut verklagte.

Das Amtsgericht München wies ihre Klage jedoch ab. Wer am Telefon seinen TAN weitergebe, handle grob fahrlässig. Ein TAN werde in der Regel stets für konkrete Aktionen, vor allem aber für Überweisungen verwendet. Im Allgemeinen müsse jedermann einleuchten, dass die telefonische Weitergabe eines TANs nach den vertraglichen Bedingungen nicht zulässig sei und man sich damit der Gefahr aussetze, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen. Der Klägerin bleibt nur, sich über ihre eigene Dummheit zu ärgern.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.08.2017)

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