OGH-Urteil: Unternehmen wehrt sich gegen Videoüberwachung des Nachbarn

(c) APA/AFP/AFP PHOTO/REMY GABALDA
  • Drucken

Auch juristische Personen können sich von Kameras gestört fühlen.

Wien. Muss es sich ein Unternehmen gefallen lassen, wenn es von der Videokamera des Nachbarn überwacht wird, oder können nur natürliche Personen dagegen etwas tun? Und kann sich eine juristische Person auch schon zur Wehr setzen, wenn sie auch nur den Eindruck gewinnt, vom Nachbarn überwacht zu werden? Mit dieser – bis dahin ungelösten – Rechtsfrage hatte sich der Oberste Gerichtshof nun zu befassen (6 Ob231/16p).

Im Streitfall hatte ein Nachbar eine Videokamera in unmittelbarer Nähe eines Speditionsbetriebes auf einer sieben Meter hohen Dachlatte befestigt. Er beabsichtigte damit, die Arbeitsweise, die Betriebszeiten und die Lärmentwicklung auf den benachbarten Grundstücken zu dokumentieren. Seiner Meinung nach war die Lärmbelästigung dort nämlich deutlich zu hoch.

Als das Management des Speditionsunternehmens zufällig davon erfuhr, beschloss es, den investigativen Nachbarn auf Unterlassung und Beseitigung der Kamera zu klagen.

Die ersten beiden Instanzen setzten sich mit der Frage, ob und wieweit die Videokamera tatsächlich Videos aufgezeichnet hatte, gar nicht erst auseinander. Auch ob die entstandenen Bilder überhaupt tauglich seien, eine Lärmbelästigung zu beweisen, war für sie kein Thema. Vielmehr hielt das Berufungsgericht Folgendes fest: Schon das Aufstellen der Videokamera ist rechtswidrig, weil bereits der von der Videokamera ausgehende Überwachungseindruck unzulässig ist. „Mit dieser Rechtsansicht hielten sich die Gerichte an die bisherige Rechtsprechung des OGH“, sagt Marco Riegler (Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte). Er vertrat die klagende Gesellschaft. „Der Gerichtshof hat nämlich schon in mehreren Fällen entschieden, dass auch von einer bloßen Kameraattrappe ein Eingriff in die Privatsphäre des Nachbarn ausgehen kann und daher die zu (aktiven) Kameras entwickelten Grundsätze auch in den Fällen gelten, in denen es sich lediglich um eine Attrappe handelt.“

Der Nachbar aber war nicht bereit, seine Kamera sofort und dauerhaft zu demontieren und zog vor den OGH. Er wandte folgende Argumente ein: Die Kamera habe gar keine brauchbaren Aufnahmen machen können, zumal ein zwischen ihr und dem Betriebsgelände liegender Wald die Sichtverbindung gestört habe. Überdies würde das Berufungsgericht eine falsche Rechtsmeinung vertreten, nachdem es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen und eben nicht um eine natürliche Person handle. Nur auf Letztere sei die Rechtsprechung zum verbotenen Überwachungseindruck anwendbar.

Mitarbeiter genießen Schutz

Der OGH war beim letzten Punkt anderer Meinung: Zwar sei das Recht auf Achtung der Geheimsphäre ein Persönlichkeitsrecht und die Bestimmung (§ 1328 a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) schütze auch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dennoch sei anerkannt, dass etwa das Recht auf den Schutz von Geschäftsräumlichkeiten auch juristischen Personen zukommen kann. Überdies habe ein Unternehmen Fürsorgepflichten gegenüber seinen Mitarbeitern und auch gegenüber seinen Vertragspartnern. Arbeitnehmer, Lieferanten und Geschäftspartner, sie alle hätten einen Anspruch auf Schutz vor systematischer Beobachtung bei ihrer Tätigkeit und auch bei ihren Pausen. „Damit ist auch für die Zukunft geklärt, dass sich eine Gesellschaft dagegen wehren kann, wenn sie den Eindruck hat, von einer Videokamera(attrappe) überwacht zu werden. Sie muss erst gar nicht beweisen, dass es tatsächlich zu einer Videoaufzeichnung gekommen ist“, erklärt Riegler. In der Sache selbst hat der OGH noch nicht entschieden. Das Erstgericht muss noch klären, ob es stimmt, dass zwischen der Betriebsliegenschaft und der Kamera wirklich keine Sichtverbindung besteht.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.08.2017)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.