Vorsorgevollmacht ist für Unternehmer empfehlenswert

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Symbolbild. (c) dpa/Oliver Berg (Oliver Berg)
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Das neue Gesetz gibt nahen Angehörigen viel mehr Rechte.

Wien. Am 1. Juli 2018 tritt das Erwachsenenschutzgesetz in Kraft und ersetzt das bisher geltende Sachwalterschaftsrecht. Es regelt die Vertretung von Erwachsenen, die nicht mehr gänzlich oder überhaupt nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst zu entscheiden. Die neuen Regeln sind auch für Unternehmen relevant, weil der jeweilige Vertreter unter Umständen auch unternehmerische Entscheidungen fällen muss. „Anders als das früher der Fall war, können etwa nahe Angehörige künftig anstelle des Betroffenen viel weitreichendere unternehmerische Entscheidungen als bisher treffen“, sagt Martin Schauer, Zivilrechtsprofessor an der Universität Wien. Früher konnten sie nur verhältnismäßig geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens abschließen, nun aber nahezu jede Rechtshandlung vornehmen“, sagt Schauer. Nur Geschäfte, die den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb überschreiten, müssen vom Gericht ausdrücklich genehmigt werden. „Vorausschauend zu planen, etwa mit dem Instrument einer Vorsorgevollmacht, wird deshalb noch viel wichtiger werden als bisher“, so Schauer.

Nicht jeder ist geeignet

Heute beruht die Betreuung psychisch kranker und dementer Personen auf drei Rechtsgrundlagen: Auf der Vorsorgevollmacht, der gesetzlichen Vertretung durch die nächsten Angehörigen und den gerichtlich bestellten Sachwalter. Ab Juli 2017 wird es noch eine vierte Variante geben: Ist eine Person nicht mehr voll handlungsfähig, kann sie selbst einen erwachsenen Vertreter bestimmen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die Tragweite einer Bevollmächtigung grundsätzlich verstehen kann. Für Unternehmen ist freilich entscheidend, wer den psychisch Kranken oder die demente Person vertritt, da der jeweilige Vertreter auch in dessen unternehmerischen Sphäre tätig werde kann, sofern das von seiner Vollmacht gedeckt ist. „Ist die vertretene Person zum Beispiel Einzelunternehmer, dann sind alle unternehmerischen Entscheidungen vom Vertreter zu treffen. Ist die psychisch kranke Person GmbH-Gesellschafter oder Aktionär, übt der Vertreter ebenfalls das Stimm- und die sonstigen Gesellschafterrechte für den Vertretenen aus.

Doch nicht jedem Unternehmer oder Aktionär ist bei dem Gedanken wohl, dass seine nächsten Angehörigen im Ernstfall für ihn auch unternehmerische Entscheidungen fällen würden – vor allem, wenn sie davon keine Ahnung haben. „Wer dieses Szenario vermeiden will, muss gegen diese Variante Widerspruch erheben“, sagt Schauer. „Dann wird allerdings vom Gericht ein Erwachsenenvertreter bestellt.“ Deshalb ist es für den Fall des Verlusts der Geschäfts- und Entscheidungsfähigkeit am besten, eine Vorsorgevollmacht zu errichten. Sie hat Vorrang gegenüber allen Formen der Erwachsenenvertretung. Schauer: „Bei der Vorsorgevollmacht wird man durch jene Person vertreten, der man selbst die Vollmacht erteilt hat. Das ist meist jemand, dem man vertraut. Man kann also seine Angelegenheit nach Maßgabe seiner Wünsche regeln.“ Und es können auch mehrere Personen zu Vorsorgebevollmächtigten bestellt werden, damit sie sich gegenseitig überwachen oder sie unterschiedlichen Aufgaben nachkommen. Etwa kann die Ehefrau für private, der Anwalt hingegen für unternehmersche Angelegenheiten vorgesehen werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.11.2017)

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