Auf das Grundbuch ist nicht immer Verlass

Der Bund haftet nicht für eine fehlerhafte Grundbucheintragung. (Symbolbild)
Der Bund haftet nicht für eine fehlerhafte Grundbucheintragung. (Symbolbild)(c) Bilderbox
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Ein Grundbuchsgericht hatte irrtümlich vergessen, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot auf ein Grundstück einzutragen, und verursachte damit einen beträchtlichen Schaden. Haften muss der Bund dennoch nicht.

Wien. Kann und darf man sich auf die Richtigkeit eines aktuellen Grundbuchauszugs verlassen? Selbstverständlich – würde man meinen. Im konkreten Fall lautet die beunruhigende Antwort jedoch: „Nein.“

Eine Bank gewährte einer Mietwagenfirma einen Kredit. Der Geschäftsführer dieses Unternehmens übernahm dafür die persönliche Haftung. Die Bank gab der Mietwagen GmbH nur deshalb den Kredit, weil der Geschäftsführer über eine Liegenschaft verfügte, die nach dem von der Bank eingeholten Grundbuchauszug für eine exekutive Verwertung geeignet erschien. Dass diese Liegenschaft tatsächlich einem Belastungs- und Veräußerungsverbot unterlag, war aufgrund eines Fehlers des Grundbuchsgerichts nicht eingetragen worden und daher für die Bank nicht ersichtlich.

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