Eheliche Pflichten, Geld – und Streit

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Heirat und Scheidung: Wiener Historiker durchforsten Protokolle der Trennung von Tisch und Bett. In der katholischen Variante der Scheidung durften Eheleute zwar getrennt leben, aber erst wieder heiraten, wenn der Ehepartner verstarb.

Es waren tendenziell eher die Frauen, die eine Trennung von Tisch und Bett wollten“, sagt Andrea Griesebner, Historikerin an der Uni Wien. In ihrem neuen FWF-Projekt „Ehen vor Gericht“ rollt sie das bisher unerforschte Kapitel der heimischen Geschichte auf, wie „Scheidungen“ in der Vergangenheit, vom 16. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts, in katholischen Territorien abliefen. Die Scheidung von zwei Eheleuten, wie wir sie heute kennen (in Wien lassen sich z. B. mehr als 50 Prozent der Ehepaare scheiden), gibt es zwar erst seit dem Jahr 1938, als erstmals auch in Österreich die obligatorische Zivilehe eingeführt wurde. Aber schon im ausgehenden Mittelalter schuf die Kirche eine Institution, die es zerstrittenen Ehepaaren möglich machte, zumindest zeitweise getrennt voneinander zu leben. „In protestantischen Territorien galt die Ehe als ein ,weltlich Ding‘, weshalb zusätzlich zur Trennung auch die Scheidung und Wiederverheiratung ermöglicht wurde. Die Praxis der Ehegerichte der reformierten Territorien wurde vielfach erforscht.“ Die römisch-katholische Kirche betrachtet die Ehe dagegen bis heute als Sakrament. Eine räumliche Trennung der Eheleute war aber über die „Trennung von Tisch und Bett“ möglich: Dabei blieb das Eheband unangetastet. „Damals wie heute konnte man erst nach dem Tod des Ehepartners erneut katholisch heiraten.“ Aber trennen konnte man sich – und das war Sache der Gerichte.

„Unsere zweijährigen Recherchen, auf denen dieses Projekt aufbaut, zeigen, dass nicht selten die Frauen zur Alimentation ihrer Ehemänner verurteilt wurden.“ Denn die trennungswilligen Frauen waren oft wohlhabender als ihre Ehemänner. Entweder hatten sie als Witwen oder von der Familie geerbt oder sie verfügten über ein eigenes Einkommen. „In den Protokollen kann man die Erwartungen herauslesen, die Frauen in ihre Ehemänner setzten: Er sollte in der Wirtschaft oder im Weingarten zur Hand gehen. Oft hat er das einfach nicht getan.“

Auch Sexualität wird vor Gericht häufig thematisiert. „Das kanonische Recht, also das Kirchenrecht, sieht als Ehepflicht und Eherecht vor ,zu kopulieren‘. Frauen wie Männer klagten vor Gericht, dass er oder sie den ehelichen Pflichten nicht nachkomme.“ Impotenz, Geschlechtskrankheiten, all das wird in den Protokollen thematisiert. Doch leider liegen diese Protokolle weit verstreut: Vor der Herrschaft von Joseph II. (und in seiner Anfangszeit) lag die „Ehegerichtsbarkeit“ bei den Kirchengerichten, den Konsistorien. „Aber das Konsistorium war für alles Mögliche zuständig: für Verfehlungen von Pfarrern über Grundstückkäufe der Kirche bis zur Trennung von Tisch und Bett“, so Griesebner. Daher gestaltet sich die Suche nach den Protokollen der „Scheidungen“ so schwierig: In den Diözesanarchiven müssen dicke Protokollbände durchforstet werden: „Oft durchblättert man hunderte Seiten in Kurrentschrift, bevor man einen Fall findet.“


Unter der Enns. 1783 führte Joseph II. als eine seiner vielen Reformen das „Josephinische Ehepatent“ ein. Damit wanderte die Zuständigkeit an das weltliche Gericht: an die Räte in den Städten und Märkten. „Man kann die Aufgaben dieser Räte mit den heutigen Gemeinderäten bzw. Magistraten vergleichen, mit dem Unterschied, dass sie damals über die niedrige Gerichtsbarkeit verfügten“, so Griesebner. „In den landesfürstlichen Märkten und Städten war der Rat für die Trennungen von Tisch und Bett zuständig. In den restlichen Gegenden entschied das Gericht der adeligen Herrschaft.“

Gemeinsam mit ihren Mitarbeitern Susanne Hehenberger und Georg Tschannett wird sich Griesebner auf das Erzherzogtum Österreich unter der Enns konzentrieren, das heutige Niederösterreich und Wien: „Allein in Niederösterreich gab es hunderte solcher Patrimonialgerichte. Sie wurden nach der Revolution 1848 abgeschafft, und die Frage ist: Wo kamen all die Quellen hin?“ Teile wurden an die Landesarchive abgegeben (siehe Foto aus dem Wiener Stadt- und Landesarchiv), manche Protokolle liegen in privaten Herrschaftsarchiven, andere sind nach wie vor in den Archiven der Städte und Märkte. „Diese extrem komplizierte Archivsituation ist wohl ein Grund, warum bisher niemand zu diesem Thema geforscht hat.“ Für die Recherche wird sich die Historikerin, die sich dafür von der Lehre teilweise karenzieren lässt, selbst in viele der Archive begeben. Sie will aber auch junge Studenten ermutigen, für ihre Bachelor- und Masterarbeiten die alten Protokollbände zu durchsuchen.

„Mit der Einführung des Josephinischen Ehepatents änderte sich nichts daran, dass katholische Ehen nicht geschieden werden konnten“, erzählt Griesebner: „Denn die Ehe war zwar ein bürgerlicher Vertrag, aber doch noch ein Sakrament.“ Nur die religiösen Minderheiten in Wien und Niederösterreich, Juden und Protestanten, durften sich nach der Reform von 1783 scheiden lassen. Aber auch für Katholiken änderte sich etwas: Früher verhängten die Kirchengerichte die Trennung von Tisch und Bett für bestimmte Zeit: Nach z.B. drei Jahren musste das Paar zusammenziehen oder neuerlich um Trennung ansuchen.

„Mit dem Josephinischen Ehepatent galt die Trennung auf ewig.“ Jedoch: „Es mussten beide Ehepartner mit der Trennung einverstanden sein.“ Gegen letztere Bedingung gab es im späten 18. Jahrhundert Proteste: Frauen, die sich von ihrem gewalttätigen (oder auch geschlechts- oder alkoholkranken) Ehemann trennen wollten, erhielten von ihm keine Einwilligung. „Nach den Protesten wurden uneinvernehmliche Trennungen erlaubt, wenn bei einem Partner ,Böswilligkeit‘ vorlag.“ Die Sichtung all dieser Akten zeigt den Historikern jedenfalls, wie ähnlich die Konflikte der Eheleute von damals und heute sind.

„Für einige Ehepaare möchten wir auch ,mikrohistorische‘ Studien machen, in denen nicht nur die Konflikte, sondern auch das soziale Umfeld genauer untersucht werden: Was passierte mit den Kindern? Wurde der Unterhalt pünktlich gezahlt? Wie funktionierte das getrennte Leben?“ Und so komplex die Datenlage auch ist, einen Vorteil hat sie doch: „Die Ehegerichtsbarkeit war nicht ständisch differenziert: Reiche und Arme mussten sich an die gleichen Gerichte wenden. So finden wir alle sozialen Schichten in den Studien: Tagelöhner und Bauern, Bürgerliche und Adelige.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.04.2011)

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