Verschärfte Pressezensur

Damals schrieb


(8. Oktober 1861) Die in der letzten Sitzungdes Abgeordnetenhauses mit dem neuen Preßgesetzentwurf eingebrachte Regierungsvorlage, betreffend einige Ergänzungen und Abänderungen des allgemeinen und des Militärstrafgesetzes, lautet:

Artikel 1. Des im § 58, Absatz b) des allgemeinen Strafgesetzes bezeichneten Verbrechens des Hochverrathes macht sich insbesondere auch derjenige schuldig, welcher etwas unternimmt, was auf eine gewaltsame Umänderung der Verfassung des Reiches abzielt.

Artikel 2. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, oder in Druckwerken oder bildlichen Darstellungen zur Verachtung oder zum Hasse wider die Verfassung des Reiches aufzureizen versucht,macht sich des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe schuldig, und ist mit der im § 65 des allgemeinen Strafgesetzes bestimmten Strafe zu belegen.

Artikel 3. Wer vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen oder sonst öffentlich 1) eines der beiden Häuser des Reichsrathes, eine Landtagsversammlung, eine öffentliche Behörde, die Armee oder eine ihrer Abteilungen, 2) einzelne Mitglieder des Reichsrathes oder eines Landtages, einen öffentlichen Beamten oder Functionär, einen Seelsorger, einen Militär durch Beschimpfung, herabwürdigen Spott beleidigt, macht sich eines Vergehens schuldig und ist mit ein- bis achtmonatigem Arreste zu bestrafen. ■

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.10.2011)

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