Apps: Wie man die Haftung begrenzt

Apps Haftung begrenzt
Apps Haftung begrenzt(c) EPA (SUSANA BATES)
  • Drucken

Es ist wegen fixer Verträge fast unmöglich, als Anbieter einer App mit Kunden eigene Bedingungen zu vereinbaren. Doch es gibt Auswege.

Wien. Apps finden sich auf jedem Smartphone und werden – wenn sie gut sind – innerhalb von Wochen millionenfach heruntergeladen. Verständlich, dass viele Unternehmen auf diesen Zug aufspringen und entweder selbst solche Programme fürs Handy entwickeln wollen oder, noch viel häufiger, eine App für das eigene Unternehmen erstellen lassen. Doch wie schützt man sich als Anbieter vor einer überzogenen Haftung und vor den Ansprüchen Dritter?

Erwirbt ein Kunde eine App zum Gebrauch auf seinem Smartphone, entsteht dadurch ein Vertrag – und dadurch auch vertragliche Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen sind nach dem auf den Vertrag selbst anwendbaren Recht zu beurteilen. Nach österreichischem Recht hat ein Verkäufer dafür einzustehen, dass die von ihm verkaufte Ware den vertraglichen Vereinbarungen entspricht oder die üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Tut dies die Ware nicht, liegt ein Fall der Gewährleistung vor, und der Verkäufer ist dazu verpflichtet, den Mangel zu beheben (Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Rücktritt). Wird durch ein vorwerfbares Fehlverhalten (Fahrlässigkeit, Vorsatz) der Vertragspartner über den Mangel hinaus geschädigt, so hat der Verkäufer auch Schadenersatz zu leisten, grundsätzlich sogar auch bei nur leichter Fahrlässigkeit. All diese Grundsätze gelten auch für den Vertrieb von Apps: Rechtlich gesehen ist der Vertrieb von Apps eine (wenn entgeltlich) kaufähnliche Art der Lizenzeinräumung. Wenn etwa eine schlecht programmierte App zum Verlust von Daten des Benutzers führt, so muss der Lizenzgeber dafür gewährleisten (beispielsweise also die App reparieren) und bei zumindest leicht fahrlässigem Verhalten (beispielsweise ungenügenden Qualitätskontrollen) auch noch den entstandenen Schaden ersetzen.

All dies ist nicht wirklich neu: Auch bei einem herkömmlichen Kaufvertrag über eine Computersoftware gilt Gleiches. Der wesentliche Unterschied ist jedoch nur, dass beim Abschluss eines Kaufvertrages die Möglichkeit besteht, von der gesetzlichen Ausgangslage abweichende Bedingungen zu vereinbaren, solange diese nur zwingendem Recht nicht widersprechen.

Das Problem beim Vertrieb von Apps ist, dass wegen der technischen Vorgaben in den großen App-Stores die Vereinbarung von eigenen Vertragsbedingungen zwischen dem Anbieter und dem Endkunden technisch nicht vorgesehen ist. Das hat zur Folge, dass Anbieter keine Möglichkeit haben, die Vertragsbedingungen ihren Wünschen entsprechend auszugestalten. Die Anbieter müssen sich also des Risikos bewusst sein, dass es hier strenge Haftungsregelungen zu beachten gilt.

Vertrag nach erstem Aufruf

Es gibt jedoch zwei Auswege: Beim Anbieten unentgeltlicher Apps kann argumentiert werden, dass die Vertragsbeziehung mit dem Endkunden nicht schon durch den Download der App auf das eigene Smartphone zustande kommt, sondern erst durch das erstmalige Aufrufen der App. Bei diesem erstmaligen Aufruf kann technisch relativ einfach die Vereinbarung von eigenen Lizenzbedingungen implementiert werden. Will der Endkunde die App benutzen, so muss er die angezeigten Lizenzbedingungen akzeptieren und nimmt damit gegebenenfalls in Kauf, dass der Anbieter im Rahmen des rechtlich Zulässigen seine Gewährleistungs- und Schadenersatzverpflichtungen beschränkt oder gar ausschließt.

Apples iTunes-Store bietet noch eine weitere Möglichkeit: Apple hat in den mit Endkunden abgeschlossenen iTunes-Store-Bedingungen eine Art Standard-Lizenzvereinbarung eingefügt, die zwischen den Endkunden und den Anbietern gelten soll. Anbieter sollten daher tunlichst prüfen, ob diese Standard-Lizenzvereinbarung für sie akzeptabel ist. Soweit ersichtlich bietet der Google Play Store keine vergleichbare Standard-Lizenzvereinbarung. Hier bleibt es also bei der gesetzlichen Ausgangslage.

Wann darf man Apps vertreiben?

Aber wann darf ich meine App überhaupt vertreiben? Wer die Programmierung einer App in Auftrag gibt, will sie zumeist auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt kommerziell verwerten. Eine dafür notwendige Vereinbarung einer umfassenden Rechtseinräumung betrifft allerdings nur das Verhältnis zwischen Entwickler und Auftraggeber.

Hat der Entwickler aber selbst überhaupt ausreichende Rechte an der App, um umfassende Rechte einräumen zu können? Dafür müsste der Auftraggeber eigentlich die Verträge prüfen, die der Entwickler mit seinen Programmierern (= den Urhebern) geschlossen hat, und für jeden Teil des Software-Quellcodes die Rechtseinräumungskette bis zum jeweiligen Urheber nachverfolgen. Es wäre zu hinterfragen, woher allenfalls vorbestehende Softwarekomponenten stammen und ob hier eine ausreichende Rechtseinräumung vorliegt.

Insbesondere die Verwendung von Open-Source-Software in kommerziell verwerteten Produkten kann Probleme bereiten, da Open-Source-Lizenzen typischerweise einer kommerziellen Verwendung hinderliche Beschränkungen und Verpflichtungen vorsehen. Es stellt sich die Frage, welchen Open-Source-Lizenzen die in der App „verbauten“ Softwarekomponenten unterliegen. Diese regeln den Rahmen der erlaubten Verwertung der Open-Source-Software. Vielen Open-Source-Lizenzmodellen ist gemein, dass die Software beliebig kopiert, verbreitet, genutzt und verändert werden darf, sie in der veränderten Form aber auch offengelegt werden muss.

Aufgrund des „viralen Effekts“ von Open-Source-Lizenzen kann die fertige App unter die ihren Komponenten zugrunde liegende Open-Source-Lizenz fallen. Somit erhält der Auftraggeber womöglich gar keine ausreichenden und exklusiven Rechte an der App.

Prüfung im Einzelfall nötig

Damit wäre die Zulässigkeit der konkreten Verwertung der App in jedem Einzelfall auf Basis der jeweils anwendbaren Open-Source-Lizenz(en) genau zu prüfen. Anzudenken ist, eine Schad- und Klagloshaltung mit dem Entwickler zu vereinbaren, um Ansprüche Dritter (etwa des tatsächlichen Programmierers) abzuwälzen. Nur der Entwickler kann schließlich wissen, woher die verwendeten Softwarekomponenten tatsächlich stammen. Ob der Entwickler dann aber auch noch nach Jahren für den Auftraggeber greifbar und finanziell in der Lage ist, einen entstandenen Schaden zu ersetzen, ist eine andere Geschichte.

MMag. Dr. Wolfgang Tichy und
Dr. Michael Woller sind Rechtsanwälte bei Schönherr in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.11.2012)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.