In der Tundra billiger

Telefonieren im Ausland kann teuer werden
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Die Kostenbeschränkungsverordnung weist Lücken auf. Unternehmer werden nur dann geschützt, wenn sie dies gegenüber dem Netzbetreiber verlangen.

Neben bestohlenen Urlaubern sehen sich zunehmend auch Unternehmer als Opfer von Schockrechnungen. Die RTR kann den Netzbetreibern durch eine Verordnung die Verpflichtung auferlegen, den Kunden Einrichtungen zur laufenden Kontrolle der Kosten zur Verfügung zu stellen, sofern ein Bedürfnis der Kunden nach erhöhter Kostentransparenz festgestellt werden kann. Die geltende Kostenbeschränkungsverordnung (BGBl II Nr. 45/2012, seit Mai 2012 in Kraft) hat aber einen sehr eingeschränkten Geltungsbereich, und zwar für den Datenverkehr von Verbrauchern. Unternehmer werden nur dann geschützt, wenn sie dies gegenüber dem Netzbetreiber verlangen. Es ist unverständlich, dass die RTR unter Hinweis darauf, dass bei Unternehmern ein höherer Grad der Sorgfalt verlangt werden könne, anstelle des „Opt-out-Modells“ das „Opt-in-Modell“ gewählt hat. Gemäß Statistik Austria haben 87 Prozent der 300.000 österreichischen Unternehmen weniger als neun Mitarbeiter. Auch bei diesen Kleinunternehmen besteht ein eminentes Interesse an einem grundsätzlichen Schutz. Tatsächlich kommt es in der Praxis auch immer wieder vor, dass – aus welchen Gründen auch immer – keine Datenpakete eingekauft werden und dann die exorbitant hohen Grunddatentarife der Netzbetreiber zu Schockrechnungen führen. Die Tarife liegen teilweise bei mehr als drei Euro pro MB, dem Sechsfachen des nach der Roaming-III-Verordnung der EU zulässigen Höchstwerts von 45 Cent: Es kann somit für einen Kunden günstiger sein, seinen Datenstick in der finnischen Tundra statt zu Hause zu benutzen.

Handlungsbedarf ergibt sich aus dem Tätigkeitsbericht der RTR-Schlichtungsstelle 2012. Er führt aus, dass die Schlichtungsverfahren bei Verbrauchern erheblich zurückgegangen sind, nicht aber bei Unternehmern. Und er räumt ein, dass erfahrungsgemäß Unternehmer erst für den Schutz der Verordnung optieren, wenn „die ersten konkreten schlechten Erfahrungen gemacht wurden“. Nach richtiger Ansicht der RTR hängt dies damit zusammen, dass Unternehmer ihre Möglichkeiten oft nicht kennen.

Erstes OGH-Urteil zu Schockrechnung S. 16

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.04.2014)

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