EuGH stützt Verbraucher: Kreditnehmer erhalten Kosten zurück

The judges meeting room is seen at the European Court of Justice in Luxembourg
The judges meeting room is seen at the European Court of Justice in LuxembourgREUTERS
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Eine richtungsweisende Entscheidung hat auch auf Österreich Auswirkungen. Bei vorzeitiger Kreditrückzahlung muss die Bank anteilig alle verrechneten Kosten zurückzahlen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung verbraucherfreundlich gezeigt: Das Gericht entschied, dass Verbraucher bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredits das Recht auf die Ermäßigung sämtlicher auferlegten Kosten haben. Das bedeutet, dass auch laufzeitunabhängige Kosten wie zum Beispiel eine zu Beginn gezahlte Bearbeitungsgebühr oder eine Vermittlungsprovision teilweise zurückgezahlt werden müssen. Dies wurde in Österreich bisher anders gehandhabt. Hier wurden bis dato nur laufzeitabhängige Kosten, wie die monatliche Kontoführungsgebühr, zurückgezahlt, heißt es beim VKI.

Der Anlassfall für die EuGH-Entscheidung: Ein Konsument musste in Polen bei Aufnahme eines Kredites eine Provision an die Bank zahlen. Nachdem der Verbraucher den Kredit vorzeitig zurückgezahlt hatte, verlangte er einen aliquoten Teil dieser Provision von der Bank zurück. Die europäische Verbraucherkredite-Richtlinie, die in den Mitgliedstaaten umzusetzen war, sieht nämlich vor, dass im Fall einer vorzeitigen Kreditrückzahlung der Verbraucher das Recht auf eine anteilige Ermäßigung der Kosten hat. Fraglich war nun, ob diese Bestimmung nur laufzeitabhängige Kosten, wie etwa eine monatliche Kontoführungsgebühr, betrifft oder auch laufzeitunabhängige Kosten.

Keine Benachteiligung für den Kreditgeber

Der EuGH hat nun eindeutig Stellung bezogen: Es sind alle Kosten anteilig zurückzuerstatten. Denn wenn man die Möglichkeit einer Ermäßigung auf jene Kosten beschränken würde, die der Kreditgeber als laufzeitabhängig ausweist, bringe dies die Gefahr mit sich, dass dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags höhere einmalige Zahlungen auferlegt werden. Der Kreditgeber könnte versucht sein, die Kosten, die von der Vertragslaufzeit abhängig sind, auf ein Minimum zu reduzieren. Dass der Kreditgeber durch die Ermäßigung sämtlicher Kosten benachteiligt werden könnte, schließt der EuGH hingegen aus: Der Kreditgeber hat bei vorzeitiger Rückzahlung ohnehin meist ein Recht auf finanzielle Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung. Außerdem erhält er den Kreditbetrag früher zurück, so dass dieser für einen neuen Kreditvertrag zur Verfügung steht.

"Diese EuGH-Entscheidung hat auch auf Österreich große Auswirkungen. Bisher haben Banken in Österreich den Verbrauchern laufzeitunabhängige Kosten, wie etwa die Kreditbearbeitungsgebühr, bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nämlich nicht zurückgezahlt. Dies entspricht aber nicht der europäischen Verbraucherkredite-Richtlinie, wie der EuGH nun ausgesprochen hat“, sagt Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Ob sich daraus für die Vergangenheit Ansprüche der Kreditnehmer gegenüber ihrer Bank ableiten lassen, sei denkbar, müsse aber noch näher geprüft werden. Denn die österreichische Regelung erwähnt im Zusammenhang mit der vorzeitigen Kreditrückzahlung nur die laufzeitabhängigen Kosten. Für die Zukunft sollte Gesetzgeber jedenfalls rasch für eine Klarstellung sorgen, betont Gelbmann.

(red.)

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