AUA könnte Betriebs- und Fluglizenz verlieren

 AUA
AUAAPA (Georg Hochmuth)
  • Drucken

Wenn die AUA von einer Nicht-EU-Fluglinie übernommen wird, könnte das sowohl die Betriebs-Genehmigung als auch die Fluglizenz kosten.

Zwei Themen sind beim Einstieg eines ausländischen Mehrheitsaktionärs bei einer Fluglinie juristisch relevant: Verkehrsrechte und Betriebsgenehmigung. Während die Verkehrsrechte frei verhandelbar sind, könnte es im Fall einer Übernahme der AUA durch eine Airline außerhalb der EU bei der Betriebsgenehmigung Probleme geben. Im schlimmsten Fall könnte es zu einem Wegfall der Fluglizenz kommen.

Verkehrsrechte: "Reperatur" möglich

Die Verkehrsrechte (Start- und Landerechte) von Fluggesellschaften im internationalen Luftverkehr beruhen in der Regel auf bilateralen Abkommen der betreffenden Staaten untereinander. Nach herrschender Gesetzeslage muss sich eine Fluggesellschaft mehrheitlich im Besitz des betreffenden Landes oder dessen Staatsbürgern befinden, damit diese Flugrechte in Anspruch genommen werden können.

Die internationalen Luftverkehrsabkommen (LVA) schreiben eine "substantial ownership and effective control" vor, also eine Mehrheit der Stimmrechte - mindestens 50 Prozent plus eine Aktie - muss sich in Händen des betreffenden Landes oder dessen Staatsbürgern befinden. Im Fall der AUA ist das Österreich. Ein Verlust der nationalen Mehrheit - etwa durch eine ausländische Übernahme - widerspricht den bestehenden Luftverkehrsabkommen. Durch Maßnahmen wie Neuverhandlungen oder Adaptierung des LVA könnte dieser Widerspruch "repariert" werden.

Betriebsgenehmigung: Nicht verhandelbar

Eine nationale Behörde innerhalb der EU darf nur dann eine Airline-Betriebsgenehmigung ausstellen, wenn sich die Hauptniederlassung bzw. der Sitz der Gesellschaft in diesem EU-Mitgliedsstaat befindet, eine Mehrheitsbeteiligung vom Staat und/oder von Staatsangehörigen der EU gehalten wird und die Kontrolle über die Airline zu jeder Zeit bei einem Mitgliedsstaat oder einem EU-Staatsangehörigen befindet.

Ausweg Strohmannkonstruktion

Nach Einschätzung von Experten gibt es bei Betriebsgenehmigungen weniger rechtlichen Spielraum als bei den Verkehrsrechten, denn "EU-Recht ist nicht verhandelbar". Für einen allfälligen mehrheitlichen Einstieg einer Nicht-EU-Fluglinie bei der AUA müsste eine Lösung - etwa in Form von Beteiligungskonstrukten - gefunden werden. Das gilt als "nicht unproblematisch".

Kaum Präzedenzfälle

Präzedenzfälle gibt es wenige. Die Übernahme der ungarischen Fluggesellschaft Malev durch die russische AiR Union-Gruppe wird derzeit von EU-Behörden auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft. Offenbar weniger Probleme bereitete der umgekehrte Weg, die Übernahme der Schweizer Swiss durch die Lufthansa.

Mit der russischen S7 hat zumindest eine Nicht-EU-Airline deutlich ihr Interesse an der AUA signalisiert. Als weitere mögliche Kandidaten außerhalb der EU wurden wiederholt Aeroflot und Air China genannt. Turkish Airways steht nach eigenen Angaben von heute (Donnerstag) nicht mehr auf der Bieterliste.

(APA)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.