EuGH entscheidet über Gebietsbeschränkung für Rauchfangkehrer

Ein Kärntner Rauchfangkehrer hatte seinen Berufskollgen geklagt. Die Schlussanträge des Generalanwalts werden in zwei bis drei Monaten erwartet.

Der EuGH hält am Mittwoch in Luxemburg eine erste mündliche Anhörung im Fall von Gebietsbeschränkungen für Rauchfangkehrer in Österreich ab. Konkret geht es um einen Kärntner Rauchfangkehrer, der die Gebietsbeschränkung unter Hinweis auf die Richtlinie zur Dienstleistungsfreiheit ablehnt. Der OGH ersuchte den EuGH um eine Vorabentscheidung.

Der österreichische Nationalrat hatte Ende März bereits eine Teilliberalisierung des Gebietsschutzes für Rauchfangkehrer durchgeführt. Künftig können sich auch Österreicher den Rauchfangkehrer aussuchen, der ihren Schornstein kehrt oder die Abgasmessung durchführt. Nur für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im öffentlichen Auftrag - etwa feuerpolizeiliche Überprüfungen - bleibt der Gebietsschutz bestehen. Anlass für die Novelle der Gewerbeordnung war ein drohendes EU-Vertragsverletzungsverfahren.

Urteil zum Jahresende erwratet

Der Oberste Gerichtshof ist mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Rauchfangkehrern aus Kärnten aus dem Jahr 2014 befasst, in dem der eine von dem anderen verlangt, es zu unterlassen, in seinem und damit für den anderen fremden Kerngebiet tätig zu sein. Der andere Rauchfangkehrer wendet ein, dass die Gebietsbeschränkung gegen die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt aus dem Jahr 2006 verstoße. Der OGH trat daraufhin an den EuGH mit dem Ersuchen um eine Vorabentscheidung heran.

Vom Prozedere dauern Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zumindest einige Monate. Zunächst gibt es in diesem Fall (C 293/14) die Schlussanträge des Generalanwalts. Diese sind in zwei bis drei Monaten zu erwarten. Ein Urteil wird dann nach den Schlussanträgen weitere drei bis sechs Monate dauern, sodass frühestens gegen Jahresende eine Entscheidung fallen wird.

(APA)

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