Urteil: Gebühr für Kredite unzulässig

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Landesgerichte in Tirol und Niederösterreich haben (nicht rechtskräftig) geurteilt, dass Banken nicht einen Prozentsatz eines Kredits als Bearbeitungsgebühr verlangen dürfen.

Innsbruck/St. Pölten/Wien. Jeder, der schon einmal einen Kredit aufgenommen hat, kennt die lange Liste der Gebühren: Bei Immobilienkrediten fallen Eintragungsgebühren für das Grundbuch an, Beglaubigungsgebühren, Schätzkosten und dann noch allgemeine Bearbeitungsgebühren in der Höhe von ein bis drei Prozent der Höhe des aufgenommenen Kredits. Wenn man gut verhandelt, kann man diese Bearbeitungsgebühr auf unter ein Prozent drücken. So oder so bezahlt man aber der Bank dafür, dass sie den Kreditantrag bearbeitet, ein paar hundert, im schlimmsten Fall ein paar tausend Euro.

Zu Unrecht, wie jetzt zwei Landesgerichte festgestellt haben. Die Urteile in erster Instanz fielen fast zeitgleich in Tirol und in Niederösterreich. Diese Bearbeitungsgebühr sei unzulässig, weil sie zu einer „gröblichen Benachteiligung“ des Konsumenten führe, urteilte das Landesgericht Innsbruck. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gebühr generell zu hoch

In Tirol hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg gegen die Bank für Tirol und Vorarlberg (BTV) geklagt. Es ging um die Bearbeitungsgebühr von 2,5 Prozent für Konsumkredite und von einem Prozent für hypothekarisch besicherte Kredite.

Diese Gebühr sei unzulässig. Eine Benachteiligung der Konsumenten ergebe sich schon daraus, dass sich die Höhe unabhängig vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand prozentuell am gewährten Kreditbetrag orientiert, so das Tiroler Gericht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Kreditverträge, denen eine höhere Summe zugrunde liegt, zwingend einen höheren Bearbeitungsaufwand verursachen sollten. Eine gröbliche Benachteiligung liege aber auch darin, dass die gesamten Kosten auf die Konsumenten überwälzt werden. Bonitätsprüfung und Antragsbearbeitung sowie Vertragsabschluss erfolgten schließlich nicht nur im Interesse der Kreditnehmer sondern auch im Interesse der finanzierenden Bank. Die Kreditbearbeitungsgebühr ist daher bereits dem Grunde nach unzulässig.

Auch zur Höhe der Gebühr äußerte sich das Gericht: Verbraucher müssen zur Anschaffung eines Eigenheims mitunter Kredite in der Höhe von 350.000 Euro oder mehr aufnehmen. In diesem Fall wären 3500 Euro an Bearbeitungsgebühr zu entrichten. „Diese Summe würde den festgestellten, im allgemeinen anfallenden Bearbeitungsaufwand selbst unter Berücksichtigung der Bruttokosten wohl mehrfach abdecken, sodass nicht erkennbar wäre, wofür der verbleibende Anteil des unter dem Titel ,Bearbeitungsgebühr‘ begehrten Betrages eigentlich begehrt wird“, heißt es in der Urteilsbegründung.

VKI-Juristin Beate Gelbmann spricht von einem „Sieg für die Konsumenten“ und verweist auf ein Urteil in Deutschland, in dem die Kreditbearbeitungsgebühren bereits letztinstanzlich für gesetzwidrig erklärt wurden. In Österreich läuft die Berufungsfrist noch, man kann aber davon ausgehen, dass die beiden betroffenen Banken in Innsbruck und St. Pölten gegen das Urteil berufen werden. Bis es Rechtskraft erlangt – der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz – könnte es noch ein Jahr oder länger dauern.

Verjährungsfrist 30 Jahre

Das Urteil könnte für alle Kreditnehmer weitreichende Folgen haben, meint Gelbmann. Sie könnten die von ihrer Bank verrechnete Bearbeitungsgebühr zurückfordern. Wie lange zurück? „Nach unserer Rechtsansicht 30 Jahre.“ Der Betrag für die Banken dürfte damit weit in die Millionen Euro gehen.

Beim Bankenverband sieht man das Urteil anders. Generalsekretär Gerald Resch meint, man habe die Rechtmäßigkeit der österreichischen Bearbeitungsgebühr bereits nach dem deutschen Urteil geprüft. Die Gesetzeslage unterscheide sich. „In Österreich ist festgelegt, dass die Bank neben den Zinsen auch andere Gebühren verlangen darf.“ Sie müssten nur im effektiven Sollzinssatz ausgewiesen werden. Das sei der Fall, und deshalb sei man auch zuversichtlich, dass die Gebühr rechtmäßig sei.

Endgültige Klärung wird wohl erst der OGH bringen. (rie)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.07.2015)

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