OGH: Wüstenrot darf Zinsen bei Altverträgen nicht senken

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Auch wegen Widerspruchs erfolgte Kündigungen sind ungültig. Die Konsumentenschützer gehen auch davon aus, dass den betroffenen Kunden die entgangenen Zinsen nun nachgezahlt werden.

Wien. Drum prüfe, wer sich ewig bindet, lautet ein altes Sprichwort. Dabei geht es zwar eigentlich um die Ehe, es lässt sich aber auch auf geschäftliche Verträge beziehen, wenn diese ohne Ablaufdatum abgeschlossen werden – etwa Bausparverträge. Diese sind zwar in der Regel auf eine Laufzeit von sechs Jahren ausgelegt. Da der ursprüngliche Sinn des Bausparens jedoch ist, dass der Vertrag einmal in ein Bauspardarlehen umgewandelt wird, können die Sparer ihr Geld auch nach Ablauf dieser Mindestfrist bei der Bausparkasse liegen lassen und weiter einzahlen.

Dieses „Laufenlassen“ von Verträgen ist für manche Sparer in den vergangenen Jahren ein ziemlich gutes Geschäft geworden. Dann nämlich, wenn der Vertrag vor dem Jahr 1999 abgeschlossen worden ist. Denn während seit diesem Zeitpunkt Bausparverträge mit variablen Zinsen versehen werden, gab es zuvor noch Fixzinsen mit zum Teil weit über zwei Prozent pro Jahr. Im derzeitigen Umfeld, in dem die EZB erst vergangenen Donnerstag die Leitzinsen symbolträchtig auf den Wert von null Prozent gesenkt hat, keine schlechte Rendite für ein nahezu risikoloses Investment.

Kein Wunder also, dass jene Österreicher, die noch über einen solchen Fixzinsvertrag verfügen, diesen auch unbedingt behalten wollen und mitunter auch nicht wenig Geld darin veranlagen. In Summe soll es sich bei diesen Altverträgen zwar nur um einige Tausend der insgesamt 4,9 Millionen Bausparverträge handeln. Dennoch sorgen diese bei den Bausparkassen für Kosten und Ärger. So berichtete die S-Bausparkasse erst jüngst davon, dass es bei ihr einen Vertrag gebe, bei dem 3,6Millionen Euro zu 3,5 Prozent Zinsen veranlagt sind.

Senkung erfolgte 2013

Bei der Bausparkasse Wüstenrot griff man in den vergangenen Jahren daher mehrmals einseitig in die Verträge ein. So wurden bereits im Jahr 2013 rund 7000 Kunden mit entsprechenden Altverträgen angeschrieben, dass die Zinsen für jene ihrer Guthaben, die die vertraglich vereinbarte Summe überstiegen haben, auf 0,1 Prozent gesenkt werden. Die Arbeiterkammer strengte in der Folge einen Musterprozess an, der nun vom Obersten Gerichtshof in letzter Instanz entschieden wurde. Und der OGH gab laut Angaben der Arbeiterkammer den Konsumentenschützern dabei recht.

Die Bausparkasse müsse die Zinssenkung für die Guthaben der Sparer nun zurücknehmen. „Sollte Wüstenrot Bausparer, die gegen die Zinssatzsenkung einen Widerspruch erhoben haben, gekündigt haben, so waren auch diese Kündigungen unzulässig“, sagt AK-Juristin Margit Handschmann. Die Konsumentenschützer gehen auch davon aus, dass den betroffenen Kunden die entgangenen Zinsen nun nachgezahlt werden. Bei Wüstenrot will man das Urteil noch nicht kommentieren. Es müsse von den eigenen Juristen erst evaluiert werden.

Laut AK hat das Urteil auch auf spätere Zinssenkungen Auswirkungen. Denn 2015 wurden von Wüstenrot Kunden mit Altverträgen neuerlich die Zinsen reduziert. Damals senkte die Bausparkasse auch für Beträge, die unter der einst vertraglich vereinbarten Summe lagen, die Zinsen auf 0,125 Prozent. „Auch bei diesen wird Wüstenrot die Zinssenkung zurücknehmen müssen und die Guthaben weiterhin mit den vor der Zinssatzsenkung geltenden höheren Werten verzinsen müssen“, sind sich die Konsumentenschützer sicher. (APA/jaz)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.03.2016)

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