EuGH bestätigt österreichische Regelung für sechste Urlaubswoche

APA/AFP/GENT SHKULLAKU
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EuGH-Urteil. Die österreichische Regelung, dass nicht jeder Dienstnehmer nach 25 Jahren sechs Wochen Urlaub bekommt, sondern es auf lange Betriebszugehörigkeit ankommt, ist nicht diskriminierend, entschied der EuGH.

Wien. Für Arbeitnehmer mit mehr als 25 Dienstjahren wird es auch in Zukunft keinen generellen Anspruch auf eine sechste Urlaubswoche geben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die in Österreich geltende Regelung bestätigt, wonach man dafür mindestens zwanzig Jahre bei ein und demselben Dienstgeber beschäftigt gewesen sein muss (C-437/17). Genau genommen ist im Gesetz sogar von 25 Jahren im selben Unternehmen die Rede – bis zu fünf Jahre bei anderen Arbeitgebern sind jedoch anzurechnen.
Geklagt hatte der Betriebsrat des Eurothermen Resorts Bad Schallerbach. Er argumentierte mit mittelbarer Diskriminierung von Beschäftigten aus anderen EU-Ländern. Denn diese hätten weniger Chancen, die Bedingungen für die sechste Urlaubswoche zu erfüllen – zumal es in der Anrechnungsregel heißt, dass nur Zeiten bei einem inländischen Arbeitgeber berücksichtigt werden können. Auch die EU-Kommission schloss sich diesen Bedenken an.
Vor den EuGH gelangt war die Sache, weil sie der Oberste Gerichtshof diesem zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte. Und dieser erklärte nun die österreichische Regelung für unionsrechtskonform. Auch dass der Wortlaut im Urlaubsgesetz tatsächlich auf im „Inland“ zurückgelegte Vordienstzeiten abstellt, störte ihn nicht: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und einhelliger Literaturmeinung sei diese Bestimmung ohnehin so auszulegen, dass auch in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Vordienstzeiten „in gleicher Weise bis zu einer Gesamtdauer von höchstens fünf Jahren berücksichtigt werden“, heißt es in seinem Urteil.
Es gebe zudem keinen Grund zur Annahme, dass österreichische Arbeitnehmer üblicherweise 25 Jahre oder länger bei ein und demselben Arbeitgeber bleiben. Das Fazit des EuGH: Arbeitnehmer aus anderen EU-Ländern werden durch die Regelung weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert.
Auch eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist laut EuGH nicht gegeben. Letzteres Argument hatten sowohl der Eurothermen-Betriebsrat als auch die EU-Kommission ins Spiel gebracht: Österreichische Arbeitnehmer würden davon abgehalten, vorübergehend zu einem Unternehmen in einem anderen EU-Land zu wechseln und dann wieder zu ihrem ursprünglichen Arbeitgeber zurückzukehren. Auch das überzeugte den EuGH jedoch nicht.

Schelte für die AK

Hintergrund des Rechtsstreits war die politische Diskussion um eine sechste Urlaubswoche für ältere Arbeitnehmer. Die Arbeiterkammer will erreichen, dass jedem Dienstnehmer nach 25 Jahren mehr Urlaub zusteht und dabei sämtliche Vordienstzeiten angerechnet werden. Um den Zugang von Arbeitnehmern zur sechsten Urlaubswoche zu erleichtern, hat die AK Oberösterreich auch dieses Verfahren betrieben.
Entsprechend fielen nun die Reaktionen auf die EuGH-Entscheidung aus: Diese „bestätigt die Position der Wirtschaftskammer, dass die österreichische Regelung der Urlaubsansprüche EU-konform ist“, ließ WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf via Aussendung verlauten – und sparte nicht mit Kritik am „unnötigen Prozessieren“ der AK. „Als Arbeitnehmervertretung einen arbeitsrechtlichen Grundsatz wie Betriebstreue mit einer Klage in Frage zu stellen, ist ein mutwilliger Angriff auf ein funktionierendes und konsensual gelebtes Modell zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern“, wetterte er. Betriebstreue müsse sich lohnen, das habe nun auch der EuGH bestätigt, zeigte sich auch Kurt Egger, Generalsekretär des Wirtschaftsbundes, erfreut.
Die AK steht indes auf dem Standpunkt, dass die geltende Regelung ungerecht ist und das Erreichen der sechsten Urlaubswoche unnötig erschwert.

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