Geschädigte Goldanleger: Weitere OGH-Entscheidung bejaht die Haftung des Notars

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Zwei Anleger investierten jeweils 25.000 Euro bei der Schweizer Firma Goldprofessionell. Von der Veranlagung überzeugt habe sie erst der Verweis des Beraters auf die Prüfberichte des Notars - weshalb dieser nun für den Schaden haftet.

Tausende Anleger, auch viele aus Österreich, haben bei der Schweizer Firma Goldprofessionell in Sparpläne zum Erwerb von Edelmetall investiert - und ihr Geld verloren, als das Unternehmen im Jahr 2016 pleite ging. Wie berichtet, hat der OGH in einem Fall die Haftung eines Schweizer Notars bestätigt, der irreführende Prüfberichte über Goldbestände der Firma erstellt hat. Die Berichte konnten laut OGH den Eindruck erwecken, der Notar hätte das physische Vorhandensein des Goldes kontrolliert - obwohl er tatsächlich nur die Lagerdepotauszüge mit den Vertrags- und Kundendaten abgeglichen hatte.

Inzwischen wurde eine weitere OGH-Entscheidung veröffentlicht, die ebenfalls die Haftung des Notars für einen Schaden bejaht, den Anleger bei einem Goldinvestment erlitten haben (1Ob182/18y). Das Höchstgericht bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck.

Anleger waren zuerst skeptisch

Die beiden Anleger haben, wie aus dem OGH-Beschluss hervorgeht, inklusive Abschlusskosten jeweils 25.000 Euro in „Verträge über den Ankauf und die Verwahrung von Gold“ gesteckt. Sie seien der Veranlagung zunächst skeptisch gegenübergestanden und hätten sich mehrfach beim Vertriebspartner erkundigt, ob diese wirklich sicher sei. Dieser habe ihnen daraufhin erklärt, es gebe „Bestätigungen eines Notars, der laufend den Ist-Stand der Edelmetallmengen mit deren Soll-Stand überprüfe, und dass sie den Bestätigungen eines Notars vertrauen könnten“. Der Vertriebspartner habe die Kläger mehrfach auf die ihm vorliegenden Prüfberichte hingewiesen – und auch darauf, dass „bei physisch vorhandenem Gold“ auch im Fall einer Insolvenz der Veranlagungsgesellschaft kein Risiko bestehe.

Der Verweis auf die Prüfberichte hätte die Kläger letztlich von der Sicherheit der Veranlagung überzeugt. Sie hätten diese als Beleg für eine physische Bestandskontrolle erachtet, heißt es in der Entscheidung.

Prospekthaftung für die Prüfberichte

Das OLG Innsbruck stützte sein Urteil auf die allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung – laut OGH zurecht. Die Rechtsprechung legt demnach den Prospektbegriff umfassend aus: Es kommt nicht auf die Form des Schriftstückes an, sondern darauf, ob es den Anschein einer ausreichenden, objektiven Anlageinformation erweckt und einen Vertrauenstatbestand schafft.

Der OGH habe hier „seine Judikatur zur Prospekthaftung konsequent fortgeschrieben“, sagt Rechtsanwalt Julian Korisek, der in diesem Verfahren die Anleger vertreten hat, zur „Presse“. Der Notar hatte dagegen argumentiert, seine Berichte hätten nur unzureichende Informationen über die Veranlagung enthalten. Für die Anleger sei das aber die entscheidende Information gewesen, betont Korisek – die Qualifikation als Prospekt sei somit „absolut zutreffend“.

Auch in diesem Fall hatten die Anleger übrigens die Prüfberichte nicht gelesen, sondern sich auf die Wiedergabe durch den Vermögensberater verlassen. Die Gerichte lasteten ihnen das aber auch hier nicht als Mitverschulden an. Die beiden wären auch selber kaum zu einem anderen Verständnis des Inhalts gelangt, hielt der OGH sinngemäß fest

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