Was ein Basiskonto ohne Extrakosten können muss

Der OGH stellte klar, welche Bedingungen ein Basiskonto erfüllen muss.
Der OGH stellte klar, welche Bedingungen ein Basiskonto erfüllen muss.(c) Clemens Fabry
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Seit Herbst 2016 hat jeder ein Recht auf ein Girokonto, sozial Schwachen soll das die Teilnahme am Wirtschaftsleben erleichtern. Aber unter welchen Bedingungen? Der Oberste Gerichtshof traf dazu erste Klarstellungen.

Wien. Laut einer EU-Richtlinie haben alle Verbraucher, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, Anspruch auf ein Girokonto bei einer Bank. In Österreich ist das im Verbraucherzahlungskontogesetz geregelt und gilt seit Herbst 2016. Für dieses sogenannte Basiskonto – oder „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“, wie es nach dem Gesetzeswortlaut heißt – braucht man weder einen Wohnsitz im Inland noch eine bestimmte Bonität, es steht hoch Verschuldeten ebenso zu wie Obdachlosen oder Asylwerbern. Das soll die Teilnahme am Wirtschaftsleben und gegebenenfalls auch die Jobsuche erleichtern, die ohne Girokonto meist aussichtslos ist. Aber auch EU-Bürger, die in Österreich keinen Wohnsitz haben, können hier ein Basiskonto eröffnen.

So weit, so gut – bald nach Inkrafttreten gab es jedoch bereits den ersten Streitfall über die konkreten Bedingungen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) zog im Auftrag des Sozialministeriums gegen eine Reihe von Vertragsklauseln der UniCredit Bank Austria vor Gericht. In diesem Fall sprach kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) das letzte Wort. Und traf damit erstmals einige Klarstellungen, was den Zugang zu solchen Konten und die Kosten betrifft (9 Ob 76/18v).

Sind alle Dienste verfügbar?

Zunächst einmal ging es um die Frage, wann Geldinstitute jemandem die Eröffnung eines Basiskontos verweigern dürfen. In den AGB der Bank wurde als Ablehnungsgrund unter anderem „ein bestehendes Zahlungskonto in Österreich“ genannt. Das sei intransparent, entschied der OGH: Denn tatsächlich komme es darauf an, ob der Verbraucher mit seinem bestehenden Konto wirklich alle im Gesetz aufgezählten Dienstleistungen nützen kann (zum Beispiel Bankomatfunktion, Überweisungen, Lastschriften, Onlinezahlungen).

Wenn das vorhandene Konto etwa wegen einer Insolvenzeröffnung, aufgrund von Pfändungen oder aus anderen Gründen blockiert ist, kann der Kunde es nicht nützen. Ein zusätzliches Basiskonto steht ihm daher zu.

Wie viel ein solches Konto kosten darf, ist ebenfalls gesetzlich geregelt: Das Maximum sind 80 Euro pro Jahr (indexgebunden) bzw. 40 Euro für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzwürdige Verbraucher. Strittig war hier, welche Dienstleistungen durch dieses Pauschalentgelt abgedeckt sein müssen und welche extra kosten dürfen. Unter anderem ging es darum, ob der Kunde dafür zahlen muss, wenn er etwa wegen einer Namensänderung eine neue Bankkarte braucht.

Laut OGH muss das Pauschalentgelt alle im Gesetz aufgezählten Zahlungsdienste, aber auch alle Nebenpflichten abgelten, die das Kreditinstitut in diesem Zusammenhang laut Zahlungsdienstegesetz erfüllen muss. Dazu zählen auch Bargeldabhebungen mittels Karte. Muss die Karte ohne Verschulden des Verbrauchers neu ausgestellt werden, wie etwa im Fall einer Namensänderung, dann handelt es sich um eine zur Nutzung des Kontos unbedingt erforderliche Nebenleistung, entschied das Höchstgericht. Über die Entgelthöchstgrenze hinausgehende Kosten dürfen dafür nicht verrechnet werden.

Bank muss Geld rückbuchen

Dasselbe gilt laut OGH, wenn ein Kreditinstitut einen Verbraucher darüber informiert, dass ein Zahlungsauftrag nicht durchgeführt werden konnte. Auch dafür dürfen keine Extrakosten verrechnet werden, durch die die Höchstgrenzen überschritten werden. Denn es handelt sich dabei um eine gesetzliche Informationspflicht der Bank.

Laut VKI sind nun „Entgelte, die entgegen den Vorgaben des OGH über die Höchstgrenzen hinaus verrechnet wurden“, von der Bank an die Betroffenen zurückzuzahlen. Bei bestehenden Bankverbindungen müsse die Bank die zu viel verrechneten Entgelte von sich aus bis zum Ende des dritten Quartals 2019 zurückbuchen. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.03.2019)

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