Mietrecht: Räumungsklage mit Hindernissen

Streitobjekt Wohnung: In letzter Zeit landeten einige derartige Fälle vor dem Höchstgericht.
Streitobjekt Wohnung: In letzter Zeit landeten einige derartige Fälle vor dem Höchstgericht.(c) Clemens Fabry
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Aktuelle Fälle zeigen: Einen säumigen Zahler loszuwerden, ist für Vermieter gar nicht so leicht. Benimmt sich jemand grob daneben, greifen die Gerichte jedoch rigoros durch.

Wien. Wenn ein Wohnungsmieter den Mietzins schuldig bleibt, droht ihm der Rauswurf aus der Wohnung – das ist an sich nicht neu. Vermieter können dabei aber leicht an Formalitäten scheitern. Das zeigt ein Fall, den kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden hatte.

Eine Vermieterin hatte sich das Mahnschreiben ersparen wollen und – wohl um die Dinge zu beschleunigen – lieber gleich eine Räumungsklage eingebracht. Rechtlich möglich ist das mitunter: Wenn ein Mieter „nach geschehener Einmahnung“, wie es im Gesetz heißt, länger als einen Monat mit der Zinszahlung im Rückstand ist (sogenannter „qualifizierter Mietzinsrückstand“), hat der Vermieter das Recht zur sofortigen Vertragsauflösung ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und -terminen. Das Erfordernis, den Mieter zuerst zu mahnen, muss man dabei nicht wörtlich nehmen: Der Vermieter kann auch gleich die Räumungsklage einbringen, deren Zustellung gilt dann als Mahnung. Aber: Das bedeutet nicht, dass sich der Vermieter damit einen Verfahrensschritt erspart.

Es müsse „immer die zeitliche Abfolge – Mahnung, Nachfristgewährung und Auflösungserklärung – gewahrt werden“, heißt es in der Entscheidung des OGH (3Ob37/19s). Und nur wenn zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung der Mietrückstand immer noch besteht, wird die Vertragsauflösung wirksam.

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