Transparenz bei Dauer der Verfahren fehlt

Die WKStA erhebt den Schnitt ihrer Verfahrensdauer nicht (Symbolbild).
Die WKStA erhebt den Schnitt ihrer Verfahrensdauer nicht (Symbolbild).(c) Clemens Fabry
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Die WKStA erhebt den Schnitt ihrer Verfahrensdauer nicht.

Wien. Die Ermittlungsverfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) würden häufig viel zu lang dauern, betonten Kritiker immer wieder. Deshalb liegt die Frage nahe, wie lang die Verfahren der WKStA durchschnittlich eigentlich dauern, bevor sie anklagt oder einstellt. Das sollte auch die Behörde selbst interessieren, um – unter Berücksichtigung aller Besonderheiten – Vergleiche mit anderen Staatsanwaltschaften des Landes anzustellen.

Auf die Anfrage der „Presse“ nach der durchschnittlichen Verfahrensdauer teilte der Sprecher der WKStA, René Rupprecht, mit: „Ich kann Ihnen mitteilen, dass wir die durchschnittliche Dauer der Verfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft nicht auswerten, da unsere Verfahren weder untereinander noch mit den Verfahren anderer Staatsanwaltschaften vergleichbar sind, sodass diese Zahlen nur wenig aussagekräftig wären.“

Viele Faktoren sind relevant

Rupprecht gibt noch andere Gründe an, weshalb sich die Behörde nicht für die Dauer der eigenen Verfahren interessiert: „Zudem hängt die Verfahrensdauer von vielen Faktoren ab, die nicht in der Verantwortung der WKStA liegen. Dazu gehören etwa die Berichtspflichten, beschränkte Ressourcen im Polizeibereich, die Bearbeitungsdauer von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Strafverfolgungsbehörden, umfangreiche Übersetzungen durch Dolmetscher und Sachverständigengutachten, aber auch der Umfang und die Komplexität der Verfahren.“ Wohlgemerkt: Viele dieser Punkte treffen ebenso auf andere Anklagebehörden zu.

Eine andere Zahl wäre übrigens genauso interessant. Wie viele der von der WKStA zur Anklage gebrachten Fälle führten bisher zu einer rechtskräftigen Verurteilung? Doch auch dazu kann Rupprecht keine Auskunft geben: „Dazu haben wir keine Zahlen, da es sich bei Urteilen um eine Erledigung der Gerichte handelt.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.06.2019)

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