"Grasser nicht ewig dunsten lassen"

Grasser nicht ewig dunsten
Grasser nicht ewig dunsten(c) APA (Herbert Neubauer)
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Der Anwalt von Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser will der Justiz ein Ultimatum stellen. Er bringt einen Fristsetzungsantrag ein.

In den Ermittlungen gegen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser will dessen Anwalt Manfred Ainedter nun der Justiz ein zeitliches Ultimatum setzen. Die Justiz solle die Ermittlungen beenden, fordert er. Heute habe er einen Fristsetzungsantrag für die Ermittlungen eingebracht, da das Gericht über seinen Einstellungsantrag bisher nicht entschieden habe, sagte Ainedter am Mittwoch: "Man kann Grasser nicht ewig dunsten lassen".

Gegen Grasser, seine früheren Freunde Peter Hochegger und Walter Meischberger sowie Ernst Karl Plech und weitere Beteiligte wird im Zusammenhang mit Korruptionsverdacht bei verschiedenen Geschäften und der Millionen-Provision bei der Buwog-Privatisierung ermittelt. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Warten auf Antwort vom Gericht

Im Juli 2011 hatte Ainedter einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt. Bis heute habe er dazu keine Antwort erhalten. Nun wendet er sich mit einem Fristsetzungsantrag an das Oberlandesgericht Wien, das dem Landesgericht übergeordnet ist. Entweder entscheide dann das Landesgericht selber, oder das Oberlandesgericht setze dem Landesgericht eine angemessene Frist. Wobei für den Anwalt des Ex-Finanzministers natürlich die Einstellung des Verfahrens naheliegt. Aber auch bei der Fortsetzung der Ermittlungen wüsste er dann wenigstens, wie die Verdachtslage der Justiz gegen seinen Mandanten genau sei.

Ainedter verweist auf das "Beschleunigungsgebot", das auch der neue Präsident des Obersten Gerichtshofes, Eckart Ratz, jüngst vorgebracht hatte. Im "Kurier" hatte Ratz, angesprochen auf den Vorwurf der Schwerfälligkeit der Justiz, gemeint: "Gegen Verzögerungen gibt es auch eine wirksame Beschwerde, den Fristsetzungsantrag." Damit kann sich eine Partei an ein übergeordnetes Gericht wenden, dieses möge einem "säumigen" Gericht eine Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung setzen.

(APA)

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