VwGH kippt Berufsverbot für impfkritischen Arzt

Symbolbild
Symbolbild(c) Teresa Zötl
  • Drucken

Vor vier Jahren wurde ein steirischer Allgemeinmediziner wegen öffentlicher Statements gegen das Impfen aus der Ärzteliste gestrichen. Berufspflichten hat ein Arzt aber nur gegenüber seinen Patienten, so das Höchstgericht.

Wien. Ist ein Arzt nicht mehr vertrauenswürdig, wenn er in Vorträgen oder Publikationen von den üblichen Impfungen laut Impfplan abrät? Damit musste sich kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) auseinandersetzen.

Konkret ging es um den weststeirischen Mediziner Johann Loibner, der als Impfkritiker bekannt und umstritten ist. Auch seine Nähe zu Opus Dei polarisiert. Im Juni 2009 stellte die Österreichische Ärztekammer fest, ihm fehle als Arzt die nötige Vertrauenswürdigkeit, und verhängte ein Berufsverbot und die Streichung von der Ärzteliste. Der steirische Landeshauptmann bestätigte im November 2009 diese Entscheidung.

Loibner erhob Beschwerde beim VwGH und bekam nun recht: Das Höchstgericht hob den Bescheid des Landeshauptmanns auf, im Wesentlichen deshalb, weil darin nicht einmal behauptet worden sei, dass Loibner gegenüber seinen Patienten Berufspflichten verletzt habe. Die Behörde hatte ihre Entscheidung bloß auf Aussagen gestützt, die der Arzt in Publikationen und bei öffentlichen Auftritten machte. Dabei hatte sie im Bescheid sogar noch selbst festgehalten, dass laut Judikatur die Berufspflichten eines Arztes nur gegenüber Patienten bestehen, deren Behandlung er übernommen hat. Es stehe ihm außerdem – abgesehen von Notfällen – grundsätzlich frei, ob er eine Behandlung übernimmt oder nicht.

Schon 2005 hatte die Disziplinarkommission der steirischen Ärztekammer über den Allgemeinmediziner ein bedingtes Berufsverbot verhängt, das aber wegen formaler Mängel aufgehoben wurde. Loibner – der Jahrgang 1944 ist und eine Pension bezieht – will nun seine Privatpraxis wieder eröffnen und sich auch neuerlich als Gerichtssachverständiger eintragen lassen. Er schließt nicht aus, Ersatzansprüche wegen des vierjährigen Berufsverbots zu stellen.

„Formale Gründe“

Zunächst ist aber der steirische Landeshauptmann am Zug, er muss eine neue Berufungsentscheidung erlassen. Bei der Österreichischen Ärztekammer ist man über die VwGH-Entscheidung naturgemäß wenig erfreut: Der Spruch des Verwaltungsgerichtshofes „in der Sache eines gegen Impfungen öffentlich argumentierenden Arztes“ werde zur Kenntnis genommen, heißt es lapidar. Sprecher Martin Stickler betont aber, der zweitinstanzliche Bescheid sei „aus formalen Gründen“ aufgehoben worden – eben deshalb, weil er in seiner Begründung nicht auf konkrete Ermittlungen über die Behandlungssituation eingegangen sei. „Der VwGH räumt aber durchaus ein, dass ein dem aktuellen medizinischen Wissen widersprechendes ärztliches Verhalten den Verlust der Vertrauenswürdigkeit eines Arztes und somit die Streichung aus der Ärzteliste zur Folge haben kann“, so Stickler. Die Ärztekammer rate dringend zur Durchführung der im Impfplan empfohlenen Impfungen.

Loibner sagt, er freue sich, „dass auch Ärzte wieder ihre Meinung sagen dürfen“. Diesbezüglich ließ das Höchstgericht anklingen, dass es einen Unterschied macht, ob man Aussagen, die nicht der vorherrschenden wissenschaftlichen Ansicht entsprechen, gegenüber der Allgemeinheit oder in einer konkreten Behandlungssituation trifft. In einer solchen muss der Arzt den Patienten jedenfalls über die entgegengesetzte Mehrheitsauffassung aufklären.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.08.2013)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.