Rechtsstreit um Früchtetee für Kinder

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„Himbeer-Vanille“ steht drauf, ist aber nicht drin. Den EuGH beschäftigt nun ein Früchtetee für Kinder: einer von Teekanne, auf dessen Packung der Aufdruck „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ prangt.

Wien. Den EuGH beschäftigt nun ein Früchtetee für Kinder: einer von Teekanne, auf dessen Packung der Aufdruck „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ prangt, dazu passende Bilder und ein Hinweis auf „natürliche Aromen“. Und der weder Himbeeren noch Vanille enthält, sondern nur danach schmeckt – durch andere, wenn auch wirklich natürliche Aromastoffe.

Darf er dann in einer solchen Verpackung stecken? Deutsche Verbraucherschützer klagten auf Unterlassung, die Gerichtsinstanzen entschieden unterschiedlich. Denn das Zutatenverzeichnis war korrekt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab deshalb Teekanne recht: Einem angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher genüge die Liste, um von der sonstigen Aufmachung nicht irregeführt zu werden.

Zwei EU-Richtlinien

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist da skeptischer, er legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Und zwar zu zwei EU-Richtlinien, der Irreführungsrichtlinie und jener über Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln (ab 2015: Lebensmittelinformationsverordnung). Beide enthalten ein Irreführungsverbot. „Die Irreführungsrichtlinie untersagt irreführende Werbung, es kommt laut BGH auf den Gesamteindruck für einen durchschnittlich informierten Verbraucher an“, sagt Rechtsanwalt Aurelius Freytag, Partner bei Eversheds. Nach der Richtlinie über Etikettierung und Aufmachung darf das Zutatenverzeichnis nicht irreführend sein. Der EuGH wird klären müssen, in welchem Verhältnis diese Vorschriften zueinander stehen. „Und ob ein korrektes Zutatenverzeichnis Irreführung ausschließt, auch wenn die Verpackung sonst irreführungsgeeignet ist“, so Freytag. Auch auf das Bild vom mündigen Verbraucher komme es an: „Liest er immer die Zutatenliste?“ (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.03.2014)

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