Optiker darf Doktortitel nicht ohne Zusatzangaben führen

Clemens Fabry
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Ein Optiker darf sich laut OGH-Entscheid nicht einfach so "Dr. G. Optometrist" nennen. Man könnte ihn für einen Arzt halten.

Der akademische Titel "Dr. G. Optometrist" rief die Ärztekammer auf den Plan. Der Grund: Da der Doktortitel von einem Optiker geführt wird, gebe es einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil. Schließlich würde man in Österreich mit einem Doktortitel im Zusammenhang mit medizinischen Tätigkeiten ausschließlich Ärzte verbinden. Die Ärztekammer beantragte eine entsprechende Einstweilige Verfügung - und bekam vom Obersten Gerichtshof teilweise Recht.

Verbraucher könnte in die Irre geführt werden

Der OGH entschied: Es stehe dem Optiker zwar frei, seinen akademischen Titel in jeder "verwaltungsrechtlich zulässigen Form" zu führen - nur eben nicht im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in dieser Kombination, da dies irreführend sei. In der Begründung führt das Höchstgericht aus, dass die Bezeichnung "Optometrist" für den Durchschnittsverbraucher nicht verständlich sei, aber medizinisch anmutet. Ein ohne weitere Konkretisierung geführter Doktorgrad würde also als Hinweis auf eine medizinische Ausbildung verstanden und könne damit einen Durchschnittsverbraucher in die Irre führen.

Das Urteil stößt bei Branchenvertretern auf großes Unverständnis: Schließlich habe der Optiker an der Universität von Cardiff in Großbritannien den Titel "Doctor of Philosophy (PhD) Optometry" erworben. Und das österreichische Wissenschaftsministerium habe ihm die Erlaubnis erteilt, den Titel "Dr." seinem Namen voranzustellen. Außerdem sei die Berufsbezeichnung "Optometrist" in Österreich in der Gewerbeordnung verankert. Zudem gebe es auch noch eine Reihe anderer "medizinnaher" Ausbildungen, zum Beispiel Ernährungswissenschaften, in denen man einen Doktortitel erhalten könne.

"Österreichische Titelgläubigkeit"

"Wie soll sich ein Augenoptiker bzw. Optometrist mit Universitätsabschluss samt Dissertation richtig nennen, ohne Gefahr zu laufen, von der Ärztekammer verklagt zu werden?", fragt sich die Fachgruppe der Augenoptiker in einer Aussendung. Und: "Kann es tatsächlich rechtens sein, dass der Augenoptiker und Optometrist nicht ohne weitschweifende Erklärungen seinen Doktortitel führen darf, nur weil dem Durchschnittsverbraucher unterstellt wird, dass er hinter jedem Doktor im Gesundheitswesen einen Arzt vermutet?"

Fachgruppenobmann Anton Koller ortet eine Verletzung des EU-Rechts. Im Hauptverfahren stehe nun das "Unikum der österreichischen Titelgläubigkeit" auf dem Prüfstand. Bisher wurde lediglich über die Einstweilige Verfügung entschieden.

(Red.)

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