Umweltrecht: „Gesetzgeber muss jetzt handeln“

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Eine Betriebsanlagengenehmigung wurde gekippt, weil eine Anrainerin im Verfahren nicht vorbringen durfte, die Sache sei UVP-pflichtig. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen.

Wien. „Jetzt muss der Gesetzgeber handeln. Oder wir haben ab sofort das Chaos“, sagt Wolfgang List, Anwalt und Dozent an der Uni Innsbruck. Sogar von einer „neuen Zeitrechnung“ spricht er, die mit einem vorgestern bekannt gewordenen VwGH-Urteil (2015/04/0002-18) begonnen habe.

Mit jenem Urteil nämlich, das – wie schon gestern berichtet – endgültig klarstellt, was seit Monaten absehbar war: Wenn Großprojekte verwirklicht werden sollen, etwa Betriebsanlagen oder Straßenbauvorhaben, müssen Anrainer mehr Mitspracherechte bekommen als bisher. Konkret ist es nicht mehr möglich, dass sie in Verfahren nicht geltend machen können, für das Projekt sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nötig. Laut der österreichischen Gesetzeslage ist das zwar derzeit noch so. Diese Gesetzeslage ist jedoch – wie der EuGH bereits am 16.April entschied und der VwGH nun bestätigte – unionsrechtswidrig.

Nun braucht man sehr rasch eine gesetzliche Klarstellung, sonst drohen tatsächlich chaotische Zustände: Denn, wenn weiterhin nach der alten Rechtslage vorgegangen wird, könnten übergangene Anrainer erteilte Projektbewilligungen serienweise kippen. Und sie können nun wohl auch in „Materienverfahren“, in denen es um solche Projekte geht – etwa in gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren – einwenden, die Sache sei eben doch UVP-pflichtig.

EuGH: Keine Bindungswirkung

Aber wie kam es zu den Urteilen? In einem Genehmigungsverfahren für ein Fachmarktzentrum in Klagenfurt hatte eine Anrainerin ebendiesen Einwand geltend gemacht. Und war damit zunächst abgeblitzt: Denn es gab bereits einen Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung, der besagte, eine solche Prüfung sei hier nicht erforderlich. In dem Feststellungsverfahren hatte die Anrainerin jedoch keine Parteistellung gehabt, weil die österreichische Rechtslage eine solche nicht vorsieht. Konkret haben Anrainer zwar im UVP-Verfahren selbst Parteistellung, aber nicht in jenem Verfahren, in dem entschieden wird, ob eine UVP überhaupt sein muss oder nicht. Nachbarn haben damit auch keine Möglichkeit, einen solchen Feststellungsbescheid anzufechten.

Trotzdem berief sich die Behörde gegenüber der Anrainerin auf besagten Bescheid: Die Sache sei rechtskräftig entschieden. Die Anrainerin wehrte sich dagegen, ging durch alle Instanzen und bekam letztlich recht: In seiner Entscheidung vom 16. April verneinte der EuGH die Bindungswirkung eines solchen Feststellungsbescheides gegenüber Anrainern – jedenfalls dann, wenn sie nach nationalem Recht ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung geltend machen können (C-570/13).

Ob das der Fall ist, müsse das nationale Gericht prüfen, entschied der EuGH. Damit war der Ball beim Verwaltungsgerichtshof. Und dieser entschied nun im Sinne der Anrainerin: Als Nachbar sei man Teil der von einer Betriebsanlagengenehmigung betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der EU-Richtlinie, ein ausreichendes Interesse sei also gegeben, heißt es in dem Urteil. Der UVP-Feststellungsbescheid sei der Anrainerin mangels Parteistellung nicht zugestellt worden, sie habe erst nachträglich davon erfahren. In einem solchen Fall müsse das Gericht laut EuGH-Rechtsprechung feststellen, „dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat“.

Durchsetzung von Unionsrecht

Bemerkenswertes Detail: Der VwGH ging hier ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung ab – jedoch ohne einen verstärkten Senat mit der Sache zu befassen. Er trage hier seiner „Verpflichtung zur Durchsetzung von Unionsrecht“ Rechnung, also brauche es keinen verstärkten Senat, so seine Begründung. In gewisser Hinsicht gibt das der Sache sogar noch mehr Gewicht – auch im Hinblick auf andere anhängige Fälle. Etwa jenen der umstrittenen Umfahrung Schützen im Burgenland: Bei diesem Projekt hatte sich das Land quasi selbst per Bescheid bescheinigt, dass keine UVP nötig sei. Und auch da warten etliche Beschwerdefälle, unter anderem von enteigneten Grundbesitzern, auf ihre Entscheidung durch den VwGH. Er hatte diese Verfahren bis zum Spruch des EuGH in der anderen Causa ausgesetzt.

Wie könnte nun aber eine EU-konforme Neuregelung aussehen? „Entweder man schafft das Feststellungsverfahren ab – oder man gibt betroffenen Anrainern Parteistellung“, sagt List, der die Anrainerin in dem Rechtsstreit vertreten hat. Letzteres hält er für die sinnvollere Variante, denn sonst könnte die Frage „UVP-Pflicht ja oder nein?“ in jedem anderen Verfahren zum Thema werden – zum Beispiel im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren.

Für Projektwerber heißt all das: Verfahren werden künftig wohl länger dauern, Projekte oft teurer werden. Laut List haben andere Länder die EU-Vorgaben jedoch längst umgesetzt: „Sogar in Griechenland gibt es das schon.“

AUF EINEN BLICK

Der Streitfall. Anrainer haben zwar bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Parteistellung – aber nicht im Feststellungsverfahren, in dem darüber entschieden wird, ob überhaupt eine UVP nötig ist oder nicht. Das sei unionsrechtswidrig, wenn Anrainer ein ausreichendes Interesse geltend machen können, entschied schon im April der EuGH. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in Umsetzung dieser Entscheidung einer Anrainerin recht gegeben und eine Betriebsanlagengenehmigung gekippt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.07.2015)

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