Gericht kippt Verfall von Bonusmeilen

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Eine Klausel, die vorsieht, dass Bonusmeilen nach nur 20 Monaten verfallen, sei unzulässig, entschied das Oberlandesgericht Wien.

Wien. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien (OLG) dürfte Vielflieger freuen: Eine Klausel, die vorsieht, dass Bonusmeilen nach nur 20 Monaten verfallen, sei unzulässig, entschied das Gericht (4R 211/15a). Das Urteil könnte auch für andere Sammelsysteme, wo Meilen ebenfalls nach einer gewissen Zeit verfallen – etwa Miles & More (Lufthansa, AUA) oder Topbonus (Air Berlin, Niki) – richtungsweisend sein.

Geklagt hatte der VKI, es ging um eine Klausel in den Flugmeilen-Bedingungen des Flying-Blue-Programms der KLM. Ivory-Mitgliedern – das ist die unterste der vier Mitgliedsstufen – können „Premiummeilen“ gestrichen werden, wenn sie binnen 20 Monaten keine Leistungen der KLM oder ihrer Partner in Anspruch nehmen und auch keine sonstigen „qualifizierten Aktivitäten“ setzen, die die Gültigkeit verlängern. Welche das sind, sei der FB-Kommunikation zu entnehmen. Die Verfallsfrist prüfen muss das Mitglied selbst.

Verfallsfrist zu kurz

Schon das Handelsgericht Wien beurteilte die Klausel als nichtig: Man müsse als Flying-Blue-Mitglied nicht damit rechnen, dass man die Frist selbst prüfen und sich laufend über Änderungen der Gültigkeitsbedingungen informieren muss. Aus der Klausel geht auch nicht hervor, welche Aktivitäten zu einer Verlängerung der Gültigkeit führen. Und dass das Unternehmen diese Aktivitäten jederzeit einseitig und einschränkungslos ändern kann, sei gröblich benachteiligend. Es sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, die gesetzliche Verjährungsfrist von 30 Jahren einzuschränken.

Das OLG bestätigte diese Entscheidung – unter anderem wegen der Schlechterstellung gegenüber der dreißigjährigen Einlösungsfrist für Gutscheine und weil das Unternehmen Kunden nicht vor einem Verfall warnt. Bonusmeilen können zudem einen Wert von mehreren Hundert Euro darstellen, beim Verfall werde jedoch nicht zwischen auf Flügen gesammelten und zugekauften Meilen unterschieden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat eine ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zugelassen. (cka/eid)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.05.2016)

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