EU will Geschäftsgeheimnisse besser schützen

FRANCE EU ENLARGEMENT
FRANCE EU ENLARGEMENT(c) EPA (Rolf Haid)
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Eine umstrittene EU-Richtlinie, die Firmen den Schutz von Know-how erleichtern soll, wurde nach langen Debatten doch beschlossen – in leicht abgeschwächter Form.

Wien. Am 5. Juli tritt eine umstrittene EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft (216/943, Trade Secrets Directive). Unternehmen sollen mehr Möglichkeiten bekommen, Know-how und vertrauliche Informationen zu schützen und das auch gerichtlich durchzusetzen. In der Öffentlichkeit stößt das nicht auf ungeteilte Zustimmung: Es könnte zu einer neuen Kultur der Intransparenz und Geheimniskrämerei führen, befürchten Kritiker.

Einen ersten Entwurf für die Direktive gab es schon im November 2013, seither liefen Gewerkschaften, Journalistenverbände, Konsumentenschützer und Befürworter von Whistleblower-Hotlines dagegen Sturm: Meinungs- und Pressefreiheit seien bedroht, Aufdecker von Skandalen würden mundtot gemacht, Offenlegungspflichten von Unternehmen untergraben und Jobwechsel von Arbeitnehmern behindert, weil sie ihr im Beruf erworbenes Wissen bei einem neuen Arbeitgeber womöglich nicht mehr anwenden dürften, lauteten die Gegenargumente.

Die Fassung, die nun nach langen Diskussionen beschlossen wurde, berücksichtigt das zumindest teilweise. So heißt es darin etwa, dass die Mobilität von Arbeitnehmern nicht beschränkt werden darf. Diese dürfen ihre „ehrlich erworbenen“ Erfahrungen und Fähigkeiten weiterhin ungehindert nützen.

Einige Nachbesserungen

Im Wesentlichen entspreche das der OGH-Judikatur, meint Barbara Kuchar, Anwältin und Spezialistin für Immaterialgüterrecht bei KWR. Eine Gratwanderung sei es jedoch, künftig wie auch heute schon: So wird man einem Mitarbeiter, der das Unternehmen verlässt, nicht verbieten können, sich die Namen seiner Kunden zu merken – wohl aber, sich eine Liste auszudrucken.

Auch in Sachen freie Meinungsäußerung, Medienfreiheit und Schutz von Whistleblowern wurde noch nachgebessert. Beispielsweise darf jemandem, der ein Fehlverhalten aufdeckt, ein allfälliger Geheimnisverrat dann nicht zum Verhängnis werden, wenn er „in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“.

Abseits dieser Streitthemen bringt die Richtlinie einen Paradigmenwechsel: Unternehmen müssen künftig Geschäftsgeheimnisse aktiv schützen und das im Streitfall nachweisen. Derzeit ist das noch anders: Ein offensichtliches Geheimhaltungsinteresse kann man auch geltend machen, wenn man keine besonderen Schutzmaßnahmen getroffen hat. Insofern bekommt, wer mit dem Vorwurf des Know-how-Diebstahls konfrontiert ist, eventuell sogar ein neues Verteidigungsargument an die Hand.

Die Umsetzungsfrist für die neuen EU-Vorgaben endet zwar erst in zwei Jahren, fürs Erste ist der Gesetzgeber am Zug. Trotzdem rät Kuchar Unternehmen, sich möglichst bald auf die neue Rechtslage einzustellen: IT-Maßnahmen müssen gesetzt, die Mitarbeiter geschult, interne Richtlinien erarbeitet und Verträge umgestaltet werden. Auch über Schutzrechte müsse man sich Gedanken machen: etwa, ob man ein bestimmtes Know-how lieber geheim hält oder ein Patent erwirbt.

Zu viel Freiheit für Firmen?

Vor allem ist aber zu definieren, was überhaupt als geheimes Know-how gelten soll. Klären könne man das anhand zweier Fragen, sagt Kuchar: Was in meiner Firma würde meine Konkurrenten am meisten interessieren? Und bei welchen Informationen täte es mir am meisten weh, sollten sie es erfahren?

Dass Unternehmen Geschäftsgeheimnisse selbst definieren können, halten Kritiker ebenfalls für bedenklich: Sie befürchten, Firmen könnten dann so gut wie alles, was sie in irgendeiner Form betrifft, unter Geheimnisschutz stellen. Ganz so ist es jedoch nicht: In den „Erwägungsgründen“ zur Richtlinie ist von Know-how, Geschäftsinformationen und technologischen Informationen die Rede, „bei denen sowohl ein legitimes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht als auch die legitime Erwartung, dass diese Vertraulichkeit gewahrt wird“. Darüber hinaus sollten diese Informationen einen Handelswert verkörpern. Und es kommt darauf an, ob eine unbefugte Nutzung den Berechtigten schädigen würde. Was belanglos oder leicht zugänglich ist, soll nicht geschützt werden können.

Das komme der aktuellen Rechtslage doch wieder recht nahe, meint Kuchar. „Möglicherweise wird die Definition aber weiter gehen, als es in Österreich derzeit der Fall ist, weil stark auf die subjektive Schädigung abgestellt wird.“

AUF EINEN BLICK

Trade Secrets Directive. Die EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-how tritt am 5. Juli in Kraft, die Frist für die Umsetzung endet in zwei Jahren. Kritiker befürchten, dass die neuen Regeln Intransparenz in Unternehmen begünstigen. Andererseits müssen Unternehmen, anders als bisher, Geschäftsgeheimnisse künftig aktiv schützen – insofern werden sie stärker in die Pflicht genommen. Gegenüber der umstrittenen Erstfassung gab es noch einige Entschärfungen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.06.2016)

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