Gastgärten: Was erlaubt ist, bleibt erlaubt

APA/ROBERT PARIGGER
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Freistellungen gelten trotz neuer Rechtslage weiter.

An sich sind Gastgärten ja beliebt – jedoch nicht immer auch bei Anrainern im dicht verbauten Gebiet. Über Genehmigungen dafür wird deshalb oft gestritten, und auch darüber, wo, wann und unter welchen Auflagen die Bewirtung im Freien überhaupt erlaubt sein soll.

Regeln dazu finden sich in der Gewerbeordnung. Unter anderem enthält sie Bedingungen, unter denen Gastgärten ohne Genehmigung auskommen – zum Beispiel, wenn zu erwarten ist, dass der Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Lärmbelästigungen ausreicht. Dann muss der Betrieb des Gastgartens der Behörde nur vorher angezeigt werden. Untersagt sie ihn nicht innerhalb einer bestimmten Frist, ist er erlaubt. Auch Nachbarn können dabei in beschränktem Ausmaß mitreden.

So weit, so gut. Nun hob aber der Verfassungsgerichtshof vor Jahren einen Teil dieser Bestimmung mit Wirkung ab 1.Dezember 2012 auf. Gestrichen wurde eine Wortfolge, wonach eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Lärmbelästigung jedenfalls nicht zu erwarten sei, wenn bestimmte im Gesetz genannte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Behörde könnte also auch bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen immer noch Nein sagen. Was bedeutet das aber für Gastgärten, die vor dem Stichtag angemeldet wurden? Müssen sie alle zurück an den Start? Betreiber befürchteten das, manche Anrainer hofften darauf – der Verwaltungsgerichtshof schaffte nun Klarheit: Die Änderung der Rechtslage hebt eine bereits bestehende Erlaubnis zum Betrieb eines Gastgartens nicht auf (Ra 2014/04/0005). Es entsteht auch keine neuerliche Anzeigepflicht.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.01.2017)


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