Ungarischer Zahnarzt darf mit Taxibus werben

(c) Clemens FABRY
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Auch das Anbieten billiger Unterkünfte für Patienten verletzt die Standesregeln nicht.

Wien. Mit welchen Mitteln dürfen ungarische Zahnärzte Patienten aus Österreich in ihre Ordinationen locken? Damit musste sich kürzlich der Oberste Gerichtshof befassen (4 Ob 161/16d). Eingeschritten war die Zahnärztekammer, ihr ging gegen den Strich, dass Betreiber einer Praxis jenseits der Grenze nicht nur Preise für zahnärztliche Leistungen im Internet nannten, sondern auch häufig Anzeigen in österreichischen Printmedien schalteten.

Zu allem Überfluss bewarben sie auch noch Zusatzleistungen: Für die Erstberatung stehe ein kostenloser Abholservice zur Verfügung, zudem gebe es einen wöchentlichen Taxibus. Auf der Website, die auch in deutscher Sprache abrufbar ist, wird weiters eine günstige Unterkunft vor Ort angeboten: „Während der zahnärztlichen Behandlung können Sie in unserem eigenen, exklusiv eingerichteten Appartement-Haus günstig oder sogar kostenlos übernachten.“

Nur ein Inserat pro Quartal

Das verstoße gegen die beruflichen Werberichtlinien, monierte die Zahnärztekammer. Vor Gericht setzte sie sich damit jedoch bloß teilweise durch: Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung nur hinsichtlich der exzessiven Anzeigen in Printmedien. Denn nach der für Zahnärzte geltenden Werberichtlinie dürfen Angehörige dieses Berufsstandes lediglich einmal pro Kalendervierteljahr inserieren.

Im Übrigen wurde der Sicherungsantrag abgewiesen, was auch das Berufungsgericht bestätigte. Daraufhin landete der Fall beim Obersten Gerichtshof (OGH). Dort verbuchte die Kammer wieder einen Teilerfolg: Die Werberichtlinie untersagt nämlich nicht nur das häufige Inserieren, sondern auch die Nennung des Preises für die eigenen privatzahnärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit (abgesehen von Fällen, in denen die Preisangabe gesetzlich vorgeschrieben ist). Insofern liege ein Rechtsbruch vor, entschied das Höchstgericht. Ausdrücklich stellte es auch klar, dass ausländische Freiberufler an die inländischen Standesregeln gebunden sind, sobald sie in Österreich tätig werden. Wobei ein Zahnarzt bereits dann im Inland tätig wird, wenn er hier um Patienten für eine Behandlung an seinem ausländischen Standort wirbt.

Gibt es einen Zusammenhang?

An den öffentlich angebotenen Zusatzleistungen fand der OGH jedoch nichts auszusetzen: Verboten wäre es zwar, zugleich mit einer Werbung für Zahnarztleistungen Vorteile zu versprechen, die mit der Behandlung in keinem Zusammenhang stehen. Bei einem kostenlosen Abholdienst zur Erstberatung, einem Taxibus und dem Hinweis auf eine Unterkunftsmöglichkeit in Ordinationsnähe könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es eben doch einen Zusammenhang mit der Zahnarztbehandlung gibt, heißt es in der Entscheidung.

Mehr noch: Ein Angebot wie dieses ermögliche es in vielen Fällen überhaupt erst, dass Patienten, die einen weiten Anfahrtsweg haben, sich dort behandeln lassen können. Etwa, wenn sie über keinen Pkw verfügen und es auch keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel gibt. Um leichter Patienten zu gewinnen, die nicht am Ort der Ordination wohnen, können daher durchaus Anfahrtswege zur Ordination aufgezeigt und eigene Transportgelegenheiten angeboten werden, fand das Höchstgericht – das liege auch im Interesse der Patienten. Gleichermaßen liege es nahe, „einen Fahrplan öffentlicher Verkehrsmittel oder einen Link zu einem elektronischen Fahrplan in die Website aufzunehmen“.

Fazit: Angebote wie diese sind in Ordnung. Und ebenso die Unterkunftsmöglichkeiten, „zumal es insbesondere nach schwereren zahnärztlich-operativen Eingriffen unter örtlicher Betäubung naheliegend ist, nicht sofort eine längere Heimreise anzutreten“.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.02.2017)


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