Rücktritt wegen unvollständiger Angaben

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Welche Informationen hat ein Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen und was kann er für sich behalten? Damit hatte sich jüngst der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beschäftigen.

Die Frage, ob es „bestehende und bestandene, behandelte oder nicht behandelte Beschwerden“ bei seinem fast zweijährigen Sohn gebe, verneinte der Versicherungsnehmer. Auch gab der Vater nicht vollständig an, welche Ärzte sein Kind bisher schon behandelt hatten. So nannte er auch den Urologen nicht, den er mit seinem Sohn aufgesucht hatte, nachdem dessen rechter Hoden sich wiederholt bläulich verfärbt hatte und angeschwollen war. Der Urologe bezeichnete den Zustand seines Sohnes am Tag der Untersuchung zwar als unauffällig, äußerte jedoch die Verdachtsdiagnose „processus vaginalis testis“ und empfahl weitere Beobachtung und Kontrolle, wenn der Hoden nicht wieder abschwellen sollte.

Als die Versicherung erfuhr, dass der Vater wichtige Angaben unterlassen hatte, trat sie vom Versicherungsvertrag zurück. Völlig zurecht, wie der Oberste Gerichtshof festhielt (7 Ob 209/16k). Denn der Versicherungsnehmer sei gesetzlich verpflichtet, dem Versicherer beim Abschluss seines Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, anzuzeigen. Erheblich sind Gefahren, wenn sie den Entschluss des Versicherers, den Versicherungsvertrag überhaupt oder zum vereinbarten Inhalt abzuschließen, beeinflussen können. Genau das sei hier der Fall gewesen. Der Versicherungsnehmer hätte von Anfang an ehrlich sein müssen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.02.2017)


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