Waffensammeln untersagt

Symbolbild Waffen
Symbolbild Waffen(c) Stanislav Jenis
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Ein Mann will statt zwei gleich fünf Feuerwaffen besitzen. Schließlich wolle er Waffen sammeln. Seine Argumente überzeugten jedoch nicht.

Wien. Wer Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen (nach dem Waffengesetz sind das Waffen der Kategorie B) erwerben und besitzen will, braucht eine behördliche Bewilligung. Modelle, die vor 1871 entwickelt wurden, zählen nicht dazu. Grundsätzlich darf man nur zwei Stück dieser Waffen sein Eigen nennen. Es sei denn, man kann der entscheidenden Behörde, eine Rechtfertigung für einen größeren Bedarf glaubhaft machen.

Doch genau das scheint einem Waffenbesitzer im konkreten Fall nicht gelungen zu sein: Sein Antrag, seine Waffenbesitzkarte von zwei auf fünf Stück Schusswaffen zu erweitern, um eine Waffensammlung aufbauen zu können, überzeugte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch nicht. Der angehende Waffensammler rief daraufhin das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Vorarlberg an – und erhielt abermals eine Abfuhr. Doch der Mann bewies Hartnäckigkeit und wandte sich an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Das LVwG hätte übersehen, dass die beiden Rechtfertigungsgründe, nämlich des Sammelns von Schusswaffen und der Ausübung des Schießsportes, nebeneinander bestünden. Ein Waffensammler wie er könne deshalb doch nicht dazu gezwungen werden, zuerst seine zum Schießsport notwendigen Waffen zu veräußern, um erst dann seine Waffensammlung erweitern zu können.

Den Waffenfan muss die Entscheidung des VwGH hart getroffen haben, er ließ die außerordentliche Revision nämlich erst gar nicht zu.

Wer die Behörde mit dem Argument „Waffensammeln“ überzeugen will, also glaubt, mehr als zwei Waffen besitzen zu müssen, hat „ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend“ zu machen. Das kann gelingen, wenn der Sammler etwa „waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorische wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen oder sinnvollen Ergänzung“ durch bestimmte Einzelstücke bedarf.

Der Vorarlberger hat all das offenbar nicht überzeugend darlegen können. Er muss sich auch weiterhin mit zwei Schusswaffen begnügen. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.03.2017)


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