Sturz auf Eisplatte: Parkplatzhalter haftet nicht

Winter mit viel Schnee und Eis.
Winter mit viel Schnee und Eis.(c) imago/Rene Traut
  • Drucken

Das Eis hatte sich trotz Räumung und Streuung gebildet – kein grober Sorgfaltsverstoß.

Wien. Es war Winter. Ein Briefträger hatte einem Unternehmen seine Post gebracht, dann wollte er zum Nachbargrundstück gehen. Er nahm dabei eine Abkürzung über den Firmenparkplatz – und rutschte auf einer Eisplatte aus, die sich trotz Räumung und Streuung gebildet hatte. Und zwar an einer Stelle, die nicht unmittelbar zwischen dem Büroeingang und den markierten Abstellplätzen lag.

Der Postzusteller wollte von dem Unternehmen Schmerzengeld. Das Erstgericht entschied, ihn treffe ein Mitverschulden zur Hälfte, das Berufungsgericht bejahte die alleinige Haftung des Unternehmens. Der Fall landete beim Obersten Gerichtshof – und der wies die Klage des Briefträgers zur Gänze ab: Der recht weitläufige Parkplatz sei ein „Weg“, für dessen Mangelhaftigkeit der Wegehalter, also das Unternehmen, nur bei außergewöhnlicher, auffallender Sorglosigkeit haftet, heißt es in der Entscheidung (7Ob218/16h). Angesichts der erfolgten Räumung und Streuung, der erkennbaren winterlichen Verhältnisse, der nicht zentralen Lage des Unfallorts und des Umstands, dass die rutschige Stelle gut sichtbar war, sei dem Unternehmen keine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorzuwerfen. Kurz gesagt: Der Zusteller hätte besser achtgeben müssen. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.04.2017)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.