Staatsanwälte müssen schriftliche Stellungnahmen akzeptieren

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Gerichtssaal(c) Clemens Fabry
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Im Ermittlungsverfahren dürfen sich Beschuldigte „äußern“. Und zwar auch schriftlich, wie das Oberlandesgericht Wien nun entschied.

Wien. Muss die Staatsanwaltschaft schriftliche Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren zum Akt nehmen oder kann sie das einfach ablehnen? Diese Rechtsfrage stellte sich jüngst anlässlich des Ermittlungsverfahrens der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) gegen den ehemaligen Bürgermeister von Hartberg, Karl Pack (ÖVP) wegen des Verdachts der Untreue und des Amtsmissbrauches (die „Presse“ berichtete am 16.3.2017).

Der zuständige Sachbearbeiter der WKStA wollte die schriftliche Stellungnahme von Packs Anwalt, Gerald Ruhri, partout nicht im Akt haben und wies sie zurück. Sein Argument: Der Beschuldigte würde sich mit der eingebrachten Stellungnahme schriftlich verteidigen, was dem im Ermittlungsverfahren geltenden Grundsatz der Mündlichkeit widerspreche. Diese Begründung überraschte Ruhri insofern, als es – vor allem – bei umfangreichen und komplexen Causen bisher gängige Praxis war, sich auch mittels schriftlicher Stellungnahmen zu verteidigen.

Auch die Meinung der WKStA, Ermittlungsverfahren würden zu einem reinen Aktenverfahren verkommen, ließe man schriftliche Stellungnahmen dieser Art zu, konnte nicht nur er, sondern auch Helmut Fuchs, Professor für Strafrecht an der Uni Wien, nicht nachvollziehen. Die Staatsanwaltschaft habe das Recht, mit ausufernden Schriftsätzen anders umzugehen, als mit sachlich gehaltenen, so Fuchs. Klar rechtswidrig sei es jedoch, sie einfach gleich gar nicht zum Akt zu nehmen, zumal ja dennoch für die Ermittlung Relevantes enthalten sein könne. Der im Strafprozess geltende Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung, gebietet es, alle möglichen Beweismittel zu berücksichtigen.

Was heißt „sich äußern“?

Die Auffassung der beiden Experten teilte das Straflandesgericht Wien nicht. Es hielt den Einspruch von Packs Anwalt für nicht gerechtfertigt. Doch Ruhri war von seinem Rechtsstandpunkt überzeugt und bekämpft die Entscheidung des Straflandesgericht Wien beim Oberlandesgericht (OLG) Wien. Und das hat nun sehr schnell das letzte Wort gesprochen: Mit Beschluss von 8. März stellte es fest, dass die WKStA mit der Zurückweisung der eingebrachten Stellungnahme Karl Packs „in seinem subjektiven Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt habe.“ Das OLG Wien hält auch ausdrücklich fest, dass die schriftliche Stellungnahme – unter anderem – auch dazu dienen kann, um rechtliche Ausführungen vorzubringen. Genau das wäre andernfalls überhaupt nicht mehr möglich, da sich ja die Aussagen eines Beschuldigten üblicherweise nur auf dessen Wahrnehmung, also auf Tatsachen, bezieht.

Überdies sagt das OLG Wien wie der in § 49 Ziffer 4 verankerte Grundsatz, dass der Beschuldigte das Recht habe, sich zur Sache zu äußern, zu verstehen ist. Unter „äußern“ ist demnach mehr zu verstehen als bloß mündlich „aussagen“.

Karl Packs Anwalt ist mit der Entscheidung des OLG-Wien naturgemäß zufrieden. Bestätigt fühlt er sich – leider – in einer schon bisher gemachten Beobachtung: „Dieser OLG–Beschluss ist ein typisches Zeichen dafür, dass der Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren auf der Ebene der Landesgerichte durch die Haft- und Rechtsschutzrichter äußerst mangelhaft ist. Ganz anders ist das erfreulicherweise auf der Ebene der Oberlandesgerichte. Sie sind funktionierende Rechtsschutzinstanzen.“

Beruhigend und irgendwie auch nicht: Bis es zu einer Entscheidung des OLG kommt, kann es lange dauern. Und die meisten Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Da kann der Rechtsschutz für den Beschuldigten schon einmal zu spät kommen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.04.2017)

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