Wahlzeuge muss freigestellt werden

Ein Mitarbeiter sollte an zwei Arbeitstagen als Wahlzeuge bei Betriebsratswahlen fungieren.

Wien. Ein Mitarbeiter sollte an zwei Arbeitstagen als Wahlzeuge bei Betriebsratswahlen fungieren. Das Unternehmen lehnte ab, ihn dafür gegen Entgeltfortzahlung freizustellen. Daraufhin klagte der Mann auf Feststellung, dass diese beiden Tage nicht auf seinen Urlaubsanspruch anzurechnen seien. Und mit seinem Begehren hatte er auch vor dem Obersten Gerichtshof Erfolg. Die Tätigkeit als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl stellt für den einzelnen Arbeitnehmer eine so wesentliche gesellschaftliche Verpflichtung dar und dient den Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens, dass vom Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes auszugehen sei, so der OGH. (red.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.07.2017)

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