Berlin: Kein 3-Minuten-Takt für Taxifahrer

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Symbolbild. (c) imago/Stefan Zeitz (Stefan Zeitz Photography)
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Ein Taxiunternehmen kontrollierte allzu streng.

Wien. Ein deutsches Taxiunternehmen verlangte von den bei ihm beschäftigten Taxifahrern Folgendes: Alle drei Minuten sollten sie eine Signaltaste drücken, um ihre Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren.

Ob ein solches Verhalten von Arbeitnehmern wirklich erwartet werden kann, hatte nun das Arbeitsgericht Berlin zu klären. Ein Taxifahrer hatte seinen Arbeitgeber nämlich auf Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für Standzeiten verklagt. Das Taxameter des vom Taxifahrer genutzten Taxis hat die Besonderheit, dass nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal ertönt. Der Fahrer hat nach dem Ertönen des Signals zehn Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken. Drückt er diese, wird seine Standzeit vom Taxameter als Arbeitszeit aufgezeichnet. Drückt er sie nicht, wird die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst.

Vorschrift ist unzumutbar

Der Taxifahrer meint, ihm sei das Betätigen der Signaltaste nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen. Das verklagte Taxiunternehmen war jedoch nur bereit, die vom Zeiterfassungssystem als Arbeits- oder Bereitschaftszeit erfasste Zeit zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat dem Taxifahrer überwiegend recht gegeben. Das Taxiunternehmen verstoße mit seiner Drei-Minuten-Vorschrift gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dieses verbiete eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung.

Abgewiesen hat das Gericht die Klage des Fahrers jedoch in einem anderen Punkt. Der Kläger wollte auch für die nicht konsumierten Ruhepausen eine Vergütung in Höhe des Mindestlohns. Doch die gebührt ihm nach dieser Entscheidung nicht. Der Taxifahrer sei verpflichtet gewesen, diese einzuhalten. Dies sei ihm auch möglich gewesen, da er den Beginn und die Dauer der Ruhepausen selbst bestimmen konnte. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.08.2017)

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