Mietwohnung: Wann gilt Therme als mitvermietet?

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Trotz der Mietrechtsnovelle ist nicht immer klar, wer die Therme erhalten muss.

Wien. Wer muss die Heiztherme in einer Mietwohnung erhalten – der Mieter oder den Vermieter? Das war jahrelang ein Dauerstreitthema. Seit Anfang 2015 ist es gesetzlich klargestellt: Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist der Vermieter dafür zuständig. Allerdings nur, wenn das Gerät mitvermietet wurde. Mitvermietet oder nicht, kann da die nächste Streitfrage sein. Und tatsächlich landete bereits ein Fall, in dem es darum ging, vor dem Höchstgericht.

In der Wohnung hatten sich beim Abschluss des Mietvertrages nur eine schadhafte Ölheizung und ein eingeschränkt funktionsfähiger Fünf–Liter-Boiler befunden. Der damalige Mieter ließ eine Gasetagenheizung samt Therme einbauen, diverse Ein- und Umbauten auf seine Kosten wurden ihm vertraglich genehmigt. Wobei im Mietvertrag auch festgeschrieben war, dass bauliche Veränderungen unentgeltlich ins Eigentum des Vermieters übergehen. Im Jahr 1998 übertrug der frühere Mieter sein Mietrecht auf den jetzigen, dieser trat also in den Mietvertrag ein. Die Therme ging im August 2014 kaputt, geheizt wird seither mit einem Kachelofen.

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