Compliance

Ausweispflicht bei hohen Barzahlungen

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Auch Firmen können Prüfpflichten in Sachen Geldwäsche haben.

Wien. Ein sogenannter PEP zu sein hat eindeutig auch Nachteile. Vor allem muss man dann mit indiskreten Fragen rechnen. Etwa, woher man denn das Bargeld hat, mit dem man sich beim Juwelier eine teure Uhr kaufen möchte. PEP steht für „politisch exponierte Person“, gemeint sind bestimmte Amtsträger – unter anderem Staatsoberhäupter, Minister, Abgeordnete. Aber nicht nur sie selbst: Wer solchen Personen nahesteht, ist genauso betroffen. Familienmitglieder zählen dazu, aber auch enge Geschäftspartner.

Der Grund sind die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (siehe auch nebenstehenden Artikel). Diese Regelungen nehmen nicht nur Finanzinstitutionen, rechtsberatende Berufe oder Wirtschaftsprüfer in die Pflicht, sondern auch andere Unternehmen. Zum Beispiel solche, die mit hochwertigen Gütern handeln.

„Auch diese müssen Anti-Geldwäsche-Maßnahmen durchführen und das nachweisen können“, sagt Rechtsanwalt Mathias Preuschl. Das ist ein Teil ihrer Compliance. Und es gilt nicht nur, wenn sie jemanden als PEP erkennen. Ganz generell besteht bei hohen Barzahlungen die Pflicht, den Kunden zu identifizieren. Durch die 4. Geldwäscherichtlinie wurde der Grenzwert dafür von 15.000 Euro auf 7500 Euro herabgesetzt – damit könnten solche Fälle häufiger werden.

Unter „hochwertige Gegenstände“ fallen neben Uhren und Schmuck beispielsweise auch Kunstgegenstände und Autos – etwa beim Gebrauchtwarenhändler könnte das Thema somit ebenfalls häufiger schlagend werden. Bei Zahlungen vom Konto ist die Sache einfacher: Bei Konten in einem EU-Land darf man sich auf die Identitätsprüfung durch die Bank verlassen. Sonst gilt weiterhin ein Schwellenwert von 15.000 Euro.

„Obliegenheit erfüllen“

„PEP muss man aber immer fragen, wo das Geld herkommt“, sagt Preuschl. Woher soll ein Händler aber wissen, ob jemand – schon gar eine Laufkundschaft aus dem Ausland – im weitesten Sinn zu diesem Kreis zählt? „Das muss man recherchieren“, sagt der Anwalt, schränkt aber gleich ein: Aus Gewerbetreibenden müsse deshalb nicht „eine Art Staatsanwaltschaft“ werden. Entscheidend sei, nachweisen zu können, „dass man seine Obliegenheit erfüllt hat“.

Zudem gibt es weitere Prüfpflichten, die jedes Unternehmen treffen können – etwa, was den wirtschaftlichen Eigentümer juristischer Personen betrifft. Besonders für Exporteure kann das mühsam sein. Geplante Register sollen künftig helfen – wobei diese aber rechtlich nicht unumstritten sind. „Sie könnten Informationen enthalten, die aus Datenschutzgründen gar nicht dort stehen dürften“, sagt Preuschl. Eine Ansicht, mit der er nicht allein dasteht: Auch der Europäische Datenschutzbeauftragte hat sich in einer Stellungnahme skeptisch zum Ausmaß geplanter Datenverarbeitungen geäußert. (cka)

Compliance Solutions Day 2017

Am 21. September findet im Apothekertrakt des Schlosses Schönbrunn in Wien die größte Compliance Tagung Österreichs statt: der „Compliance Solutions Day 2017“.
Die ganztägige Praxiskonferenz (Beginn 8.45 Uhr) wird von LexisNexis und dem Compliance Netzwerk Österreich veranstaltet und richtet sich an alle, die Interesse am Thema Compliance haben oder eine Compliance-Position in einem Unternehmen einnahmen.

Die Keynote hält Rudolf Elmer. Er war früher Mitarbeiter der Privatbank Julius Bär. Nachdem seine Hinweise auf Missstände ignoriert worden waren, gab er vertrauliche Daten an Steuerbehörden und an die Enthüllungsplattform Wikileaks weiter. Im Vorjahr kam der Dokumentarfilm „Offshore – Elmer und das Bankgeheimnis“ in die Kinos.

Informationen und Anmeldung: www.csd2017.at

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.08.2017)

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