Gesetzesprüfung: Geht Strafbefugnis der FMA zu weit?

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Verfassungsgerichtshof. Hohe Strafen durch die FMA könnten bald Geschichte sein.

Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) prüft, ob die Finanzmarktaufsicht (FMA) weiterhin so hohe Geldstrafen verhängen darf wie derzeit vorgesehen. Oder ob das der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit überlassen werden muss. Bei einer rund dreistündigen öffentlichen mündlichen Verhandlung am Dienstag ging es um die Argumente für und wider.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hatte sich mit einem Antrag auf Gesetzesprüfung an das Höchstgericht gewandt. Zwei Finanzinstitute, die Meinl Bank und Western Union, hatten von der FMA hohe – nicht rechtskräftige – Strafen ausgefasst. Die Meinl Bank soll demnach mehr als 900.000 Euro zahlen, weil sie gegen Bestimmungen zur Geldwäscheprävention verstoßen sowie Jahresabschlüsse nicht wie vorgeschrieben vorgelegt habe. Die Western Union soll über 200.000 Euro zahlen, weil eine interne Unternehmensrichtlinie zur Umsetzung der Geldwäscheprävention nicht den Vorschriften entsprochen habe. Das BVwG ist damit in zweiter Instanz befasst.

Zehn Prozent des Umsatzes

Konkret geht es um den Paragrafen 99d Bankwesengesetz (BWG). Demnach kann die FMA gegen juristische Personen Geldstrafen von bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes verhängen. Das BVwG meint, ein so hoher Strafrahmen falle in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit. Daher widerspreche der Paragraf dem Artikel 91 B-VG und sei als verfassungswidrig aufzuheben. Auch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die damit bewirkte Verbesserung des Rechtsschutzes könnten nicht zu einem Erlöschen verfassungsrechtlicher Garantien führen. Der Vertreter der Meinl Bank argumentierte, dass im Bereich der Strafgerichte mehr Rechtsschutz bestehe als vor der FMA.

Vertreter der Bundesregierung und der FMA wandten sich gegen eine Aufhebung der Gesetzesbestimmung und brachten dafür ebenfalls zahlreiche Argumente vor. „Das Kriminalrecht ist für Verbrecher da, das Verwaltungsrecht ist für alle da“, hieß es etwa. So müsse ein Unterschied bestehen zwischen dem Verbrechen der Geldwäsche, das von Strafgerichten behandelt werde, und der Überwachung der Einhaltung präventiver Ordnungsvorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Auch die Höhe der Strafen, die die FMA verhängen könne, sei gerechtfertigt, denn die Gefahr des Missbrauchs des Finanzsektors für Geldwäsche etc. sei eine der größten Gefahren für das Finanzsystem überhaupt.

Schließlich gehe es auch um die Umsetzung von Unionsrecht: In der entsprechenden EU-Richtlinie zur Vereinheitlichung der Finanzstrafen werde von „Verwaltungssanktionen“ und „Verwaltungsbehörden“ gesprochen. Der Unionsgesetzgeber habe einen EU-weit harmonisierten Rechtsrahmen für Verwaltungssanktionen schaffen wollen – samt Mindestvorgaben hinsichtlich der Sanktionshöhe.

Für die betroffenen Finanzinstitute geht es um viel Geld: Sollte der VfGH die Regelung als verfassungswidrig aufheben, würden ihre Strafen jedenfalls wegfallen. Andernfalls muss das Bundesverwaltungsgericht in zweiter Instanz die Fälle inhaltlich prüfen. (APA)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.10.2017)

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