Arbeitsrecht-Expertin: Streik in der Regel kein Entlassungsgrund

Streikkundgebung des Charite Pflegepersonals 2017 09 19 Berlin Deutschland Kundgebung des streik
Streikkundgebung des Charite Pflegepersonals 2017 09 19 Berlin Deutschland Kundgebung des streikimago/Jürgen Heinrich
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Wenn der Streik zur Durchsetzung von besseren Arbeitsbedingungen eingesetzt, ist dieser kein zulässiger Entlassungsgrund.

Die Teilnahme an einem Streik ist kein zulässiger Entlassungsgrund - jedenfalls wenn nach Ausschöpfung von Verhandlungsmöglichkeiten für den Erhalt oder die Verbesserung von Arbeitsbedingungen gestreikt wird. Das ergebe sich aus dem Streikrecht in der Europäischen Grundrechtecharta. Unzulässig ist ein Streik jedoch gegen allgemeine gesellschaftspolitische Einstellungen der Arbeitgeber.

Zu diesem Schluss kommt Elisabeth Brameshuber vom Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) laut Aussendung der WU Wien. Nach der Grundrechtecharta ergebe sich der Inhalt des Streikrechts auch aus den "gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der EU-Mitgliedstaaten", so Brameshuber, die schlussfolgert: "Die Erkenntnis, dass rechtmäßig streikende ArbeitnehmerInnen keinen Entlassungsgrund setzen, gewährleistet, dass Kollektivvertragsverhandlungen über Mindestentgelte kein 'kollektives Betteln' sind, sondern ein Verhandeln auf Augenhöhe."

Situation bei Dienstleistern umstritten

Während für Brameshuber die Lage bei angestellten Beschäftigten klar ist, sei umstritten, "ob auch DienstleisterInnen in der so genannten 'Gig-Economy', wie beispielsweise Foodora- oder Uber-MitarbeiterInnen, ein Grundrecht auf Kollektivvertragsverhandlungen und damit auch ein Grundrecht auf Streik haben".

Hier sei zu überlegen, ob sie als "Arbeiternehmer" eingestuft werden. Außerdem müsse man berücksichtigen, dass Kollektivverträge wie sie in Österreich üblich sind, vom unionsrechtlichen Kartellverbot ausgenommen sind. Obwohl also Arbeitsbedingungen abgesprochen werden, verstoßen diese Verträge nicht gegen das Kartellverbot der EU, das eine Beeinträchtigung des Handels sowie eine Einschränkung und Verfälschung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs verhindern soll. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg habe jedoch vor kurzem entschieden, "dass diese Ausnahme von Kollektivverträgen vom Kartellverbot nicht gilt, wenn eine Vereinigung von Selbstständigen mit den AbnehmerInnen der Leistungen dieser Selbstständigen einen Kollektivvertrag abschließt."

(APA)


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