Verwaltungsrecht

Prostituierte wollte keine Gebühr für Amtsarzt zahlen

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Wem dienen amtsärztliche Untersuchungen von Prostituierten? Der Öffentlichkeit, nicht ihr, fand eine Betroffene.

Wien. Bis 2016 mussten sich Prostituierte wöchentlich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen. Eine Frau, die in Salzburg als Prostituierte tätig war, absolvierte deshalb diese Untersuchungen. Für jede von ihnen verlangte die Behörde eine Gebühr von 35 Euro. §78 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) sieht vor, dass Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden können, wenn die Amtshandlung im Privatinteresse der Partei, hier also der Prostituierten, liegt.

Dass diese amtsärztlichen Untersuchungen jedoch in ihrem eigenen Interesse lägen, fand besagte Prostituierte nicht. Die Einhebung dieser Gebühr sei rechtswidrig, wandte sie ein, die gesundheitliche Überwachung von Prostituierten liege praktisch ausschließlich im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor übertragbaren Geschlechtskrankheiten. Die Öffentlichkeit profitiere also davon, die Behörde hätte die Kosten deshalb selbst zu tragen und nicht ihr die Gebühren aufzubrummen. So kam es, dass sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit dieser Rechtsfrage zu befassen hatte. Und er sah die Sache etwas anders als die Frau: „Amtsärztliche Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten liegen im Privatinteresse der Betroffenen“, weshalb die Behörde dafür auch Gebühren vorschreiben dürfe, befand der VwGH in seiner Entscheidung Ra 2016/03/0055. Wenn sich die Prostituierte untersuchen lässt, erfüllt sie ihre eigene Verpflichtung nach der Geschlechtskrankheiten-Verordnung. Lässt sie sich nicht amtsärztlich untersuchen, weiß sie nicht nur nicht, ob sie gesund ist, sondern setzt sich auch der Gefahr strafgerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Verfolgung aus. Überdies sei die Durchführung der Untersuchung eine Voraussetzung, um dem Beruf der Prostituierten rechtskonform nachgehen zu können. Und durch die Untersuchung sollen gegebenenfalls übertragbare Geschlechtskrankheiten diagnostiziert und ihre weitere Übertragung vermieden werden.

Deshalb treffe ihre Auffassung nicht zu, die amtsärztliche Untersuchung diene nur öffentlichen Interessen, so der VwGH. Vielmehr läge die Vornahme der genannten Untersuchungen (jedenfalls auch) im wesentlichen Privatinteresse der Prostituierten. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.10.2017)

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