Welcher Makler hat Anspruch auf Provision?

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Nicht immer ist klar, welcher Makler für die Vermittlung entscheidend war.

Wien. Wenn ein Eigentümer einer Liegenschaft mehrere Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Objekts beauftragt, welcher von ihnen hat dann Anspruch auf die Provision, wenn das Rechtsgeschäft zustande kommt?

Eigentlich regelt diese Frage § 6 des Maklergesetzes recht genau. Demnach soll die Provision jener Makler erhalten, „dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat“. Ist das aber – wie oft – nicht so klar, sieht das Gesetz vor, dass die Provision „entsprechend der jeweiligen Verdienstlichkeit aufzuteilen ist.“ Und da dieser Satz die Streitigkeiten auch nicht immer löst, hat § 6 des Maklergesetzes zu guter Letzt noch eine salomonische Lösung parat: Im Zweifel müssen sich die beteiligten Makler die Provision zu gleichen Teilen aufteilen.

Querelen an der Tagesordnung

Allerdings kommt es trotz dieser differenzierten Regelungen in der Praxis immer wieder zu Querelen, die vor dem Richter enden. Im konkreten Fall klagte ein Immobilienmakler seine Kollegin, weil er fand, er habe sich bei dem Verkauf einer Liegenschaft deutlich verdienstlicher erwiesen als sie. Schließlich habe er dem künftigen Käufer detaillierte Auskunft über das Objekt gegeben, die Flächenwidmungspläne gezeigt, eine Außenbesichtigung durchgeführt und auch den Kaufpreis von 1,1 Mio. Euro genannt. Für den Käufer stand nach dem Gespräch fest, dass die Liegenschaft nur über eine Million Euro zu haben sei.

Was hat die zweite beauftragte Immobilienmaklerindann überhaupt noch gemacht, möchte man sich fragen. So viel, dass ihr die gesamte Provision zustehe, befand der OGH (4 Ob144/17f). Sie habe dem Käufer das Objekt nicht nur einige Stunden früher angeboten, sondern ihm auch eine Gesamtbesichtigung ermöglicht, an der auch die Verkäufer teilgenommen hätten.

Und ihr Tätigwerden hat sich für den Käufer der Liegenschaft besonders positiv ausgewirkt: Besagte Maklerin wirkte auf die Verkäufer nämlich ein, ihre Preisvorstellungen doch noch einmal zu überdenken. Mit Erfolg, der Käufer verhandelte mit den Verkäufern und einigte sich schließlich mit ihnen auf einen Kaufpreis von einer Million Euro. Dieser Betrag lag immerhin hunderttausend Euro unter dem Kaufpreis, den der klagende Makler genannt hatte. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.10.2017)

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