Lag es am Arbeitgeber, dass man seinen Urlaub nicht nehmen konnte, darf der Anspruch auf Vergütung nicht verfallen.
Wien. Ein am Mittwoch ergangenes EuGH-Urteil in Sachen Urlaubsrecht dürfte Arbeitgeber nicht besonders freuen – und könnte sich auch in Österreich auswirken. Es geht um den Anspruch auf bezahlten Urlaub – und darauf, nicht konsumierten Urlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt zu bekommen. Der EuGH vertritt dazu eine klare Linie: Lag es am Arbeitgeber, dass ein Dienstnehmer seinen Urlaub nicht konsumiert hat, dürfe ein solcher Anspruch nicht erlöschen (C-214/16). Der Dienstnehmer könne solche Ansprüche bis zum Ende des Dienstverhältnisses ansammeln. Regelungen, wonach sie nach einer gewissen Zeit verfallen – wie es auch in Österreich vorgesehen ist –, erteilt das eine Absage.
Aber worum ging es konkret? Der spätere Kläger, Conley King, arbeitete seit 1999 für eine Fenster- und Türenfirma als Verkäufer auf Basis eines „Selbstständigen-Vertrages“, nur gegen Provision. Nahm er Urlaub, bekam er kein Geld. 2008 wurde ihm eine Anstellung angeboten, das lehnte er jedoch ab. 2012 ging er in Pension – und verklagte seinem Arbeitgeber auf Vergütung für die Urlaube. Für jene, die er unbezahlt genommen hatte, wie auch für solche, die er nicht konsumiert hatte.