Rechtsstreit: "Original Mozartkugel" gegen "Salzburger Mozartkugel"

(c) Clemens Pfeiffer, 1190 Wien
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Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ging es um die Verpackung der Süßigkeit. Für den Durchschnittsverbraucher bestehe Verwechslungsgefahr, die Blickrichtung des Mozart reiche nicht zur Unterscheidung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun einen Rechtsstreit um die Salzburger Mozartkugel beendet. Nur das Original der Konditorei Fürst darf in silbernes Stanniolpapier mit blauem Aufdruck eingewickelt werden. Der Hersteller hatte einen Konkurrenten geklagt, der für seine Kugeln die gleiche Art der Verpackung wählte, um am Erfolg von Fürst teilzuhaben. Laut OGH bestehe Verwechslungsgefahr.

Fürst produziert die Süßigkeit seit bald 120 Jahren nach dem Rezept des Erfinders und verkauft die Kugeln in mehreren Geschäften in der Stadt Salzburg. Seit 1997 ist die Wortbildmarke registriert. Sie zeigt einen blauen Mozartkopf auf silbernem Hintergrund, der nach rechts blickt. Im Jahr 2015 begann die Schokoladen-Manufaktur Braun in der Salzburger Judengasse, ihre zuvor in braun verpackten Kugeln eines oberösterreichischen Herstellers ebenfalls in silbernem Papier mit Mozartkopf zu verkaufen.

Allerdings blickte das Konterfei von Wolfgang Amadeus auf der Kopie nach links, nicht nach rechts. Der Aufdruck unterschied sich abgesehen vom Herstellernamen nur geringfügig: "Salzburger Mozartkugel" stand auf der Ware von Braun, "Original Mozartkugel" auf jener von Fürst.

Fürst klagte den Konkurrenten darauf auf Unterlassung. Bereits das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz stellten fest, dass bei gleicher Verpackung und Beschriftung Verwechslungsgefahr gegeben sei. Braun wurde untersagt, in der Stadt Salzburg Schokoladenprodukte und Konditorwaren mit der verwendeten Verpackung anzubieten. Zugleich dürfe die Firma keine "Salzburger Mozartkugeln" anbieten, die nicht aus Salzburg stammen.

Material, Form und Farbe prägen Gesamteindruck

Trotz der klaren Urteile der ersten beiden Instanzen legte Braun dennoch außerordentliche Revision beim OGH ein. Und argumentierte, dass die Kunden alleine schon wegen des aufgedruckten Firmennamens zwischen den Kugeln beider Hersteller unterscheiden können. Mit Spruch vom 21. November 2017 hat der Oberste Gerichtshof die Revision aber zurückgewiesen.

Angesichts des Bekanntheitsgrades des Originals - die Mozartkugeln von Fürst gelten als exklusiver als die billigeren und meist in rot-gold erhältlichen Massenprodukte - kommt deren Verpackung Verkehrsgeltung zu. "Der maßgebliche Gesamteindruck der Verpackungen ist gerade nicht von den im Detail nicht identen Wortteilen der darauf verwendeten Unternehmenskennzeichen geprägt, sondern insgesamt von Material, Form und Farbe der Umhüllungen", urteilten die Höchstrichter. Für den Durchschnittsverbraucher seien die Produkte täuschend ähnlich gestaltet - es bestehe Verwechslungsgefahr.

(APA)


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