Höchstgericht bestätigt Kammerumlage für Holzindustrie

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Sägewerke sahen sich bei der Berechnung der Grundumlage gegenüber der verarbeitenden Industrie im Nachteil, das Landesverwaltungsgericht teilte ihre Bedenken. Der VfGH entschied jedoch anders.

Wien. Immer wieder ist sie ein Streitthema zwischen Unternehmen und der Wirtschaftskammer: die Kammerumlage. In einem Fall aus Oberösterreich hat nun der Verfassungsgerichtshof das letzte Wort gesprochen. Seine Entscheidung dürfte die betroffenen Unternehmen wenig freuen – die Kammer dafür umso mehr.

Es ging um die Frage, wie in der Holzindustrie die Grundumlage zu berechnen ist. Festgelegt ist das in einer Verordnung der Fachgruppe der Kammer. Diese gilt, seit Sägewerke und holzverarbeitende Industrie in einer gemeinsamen Fachgruppe zusammengefasst sind, für beide Bereiche. Genau das war die Wurzel der Reibereien: Nicht zum ersten Mal orteten Sägewerke eine Schlechterstellung gegenüber der verarbeitenden Industrie.

Denn bemessen wird die Umlage einerseits nach Bruttolohn und Gehaltssumme, andererseits aber auch je „Festmeter Rundholzeinsatz, ausgenommen Industrieholz“. Vor allem Letzteres war es, was drei Sägewerksbetreiber störte: Sie sahen sich dadurch gegenüber der holzverarbeitenden Industrie benachteiligt. Denn in Sägewerken spielt das verschnittfähige Rundholz als Bemessungsgrundlage naturgemäß eine große Rolle, in der verarbeitenden Industrie fällt es dagegen kaum ins Gewicht.

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