OGH kippt Kreditklausel der BKS Bank

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Die Klausel sei aus mehreren Gründen intransparent und daher unzulässig, urteilte der Oberste Gerichtshof.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die BKS Bank AG wegen der Zinsgleitklausel in deren Kreditverträgen. Gegenstand des Verfahrens war die Gültigkeit der Klausel. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte die Klausel aus mehreren Gründen für intransparent und daher unzulässig. Die Folge ist laut VKI das ersatzlose Wegfallen dieser Klausel. Die BKS Bank AG muss daher die zu viel verrechneten Zinsen zurückzahlen.

Für Kredite der BKS Bank AG mit einem variablen Zinssatz wurde für die Änderung des Zinssatzes folgender Indikator vereinbart: „Euribor + vereinbarter Aufschlag + sogenannte Liquiditätspufferkosten“. Inhalt der VKI-Klage waren die Liquiditätspufferkosten. Die Beschreibung der zugrundeliegenden Berechnungsart dieser Liquiditätspufferkosten umfasst knapp eine Dreiviertelseite Text und enthält Verweise zu mehreren anderen Indikatoren. Laut OGH ist diese Klausel aus mehreren Gründen intransparent.

Querverweis auf Homepage der Nationalbank

Das gesetzliche Transparenzgebot setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutungen dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Formelle Textverständlichkeit allein ist nicht ausreichend, sondern es wird verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sein müssen. Bei der Beurteilung der Transparenz ist zu prüfen, ob der Verwender der fraglichen Vertragsklausel eine möglichst verständliche Formulierung gewählt hat oder ob sie für den Durchschnittskunden unnötig schwer verständlich ist.

Die für intransparent erklärte Klausel knüpft beispielsweise an den Indikator „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ an. Es ist aus dem Text der Klausel aber nicht abzuleiten, welche Werte gewichtet werden sollen. Schon dies begründet die Unzulässigkeit. Zudem enthält die Klausel einen Querverweis auf www.oenb.at. Wo genau jedoch auf dieser Website der verwiesene Indikator zu finden ist, verschweigt die Klausel. 

(red.)


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