Anwalt als Immobilienmakler: Provision nicht standeswidrig

Anwälte dürfen gegen Provision Immobilien vermitteln.
Anwälte dürfen gegen Provision Immobilien vermitteln.(c) Bilderbox
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Anwälte dürfen Erfolgshonorare vereinbaren, entschied der OGH. Und sie dürfen auch gegen Provision Immobilien vermitteln.

Wien. Dass Rechtsanwälte genauso wenig gratis arbeiten wie andere Berufsgruppen, ist jedem klar. Ihre Bezahlung ist dennoch immer wieder Anlass für juristische Kontroversen. Sogar dann, wenn es gar nicht um Anwaltsleistungen geht, sondern um andere Tätigkeiten, die ein eingetragener Anwalt ausübt.

Ein derartiger Fall beschäftigte kürzlich den OGH (26Ds3/17s). Es ging um einen Anwalt, der als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft Immobilien vermittelt und verwertet – und dafür Provisionen kassiert. Darf er das? Oder ist das standeswidrig? Und darf er damit werben, dass er Anwalt ist und dass bei seiner Firma ausschließlich die Käufer Provisionen zahlen müssen? Darum ging es in einem Disziplinarverfahren gegen den Anwalt, das durch alle Instanzen ging.

Der OGH entschied zu seinen Gunsten: Laut den „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ unterliegt ein Anwalt zwar „bei jeder beruflichen Tätigkeit, auch dann, wenn er nicht die Rechtsanwaltschaft ausübt, dem rechtsanwaltlichen Berufs- und Standesrecht“. Aber: Das Verbot, einen Maklerlohn (Provision) zu vereinbaren oder entgegenzunehmen, gelte nicht mehr, so das Höchstgericht.

Richtlinien wurden geändert

In einer früheren Fassung der Standesrichtlinien war es zwar enthalten, in die neue Fassung, die seit 2016 gilt, wurde es jedoch nicht übernommen. „Die Regelung wurde gezielt fallen gelassen“, so der OGH mit Verweis auf die Erläuterungen dazu. Ein Erfolgshonorar für Anwälte sei jetzt zulässig, auch das generelle Verbot eines Maklerlohnes erscheine nicht mehr zeitgemäß. „Wird ein Rechtsanwalt mit dem Verkauf einer Liegenschaft beauftragt, so wäre es nicht einsichtig, warum er nicht wie ein Immobilienmakler zulässigerweise ein gänzlich erfolgsabhängiges Honorar vereinbaren sollte.“ Der Anwalt hat somit seine Berufspflichten nicht verletzt.

Nur eines dürfen Anwälte nach wie vor nicht: eine „ihnen anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich lösen“ (Quota-litis-Verbot). Für die Vertretung eines Mandanten vor Gericht darf zwar ein Erfolgshonorar vereinbart werden – aber nicht, dass dem Anwalt ein bestimmter Prozentsatz des erstrittenen Betrages zusteht. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.03.2018)

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