Urteil der Woche

Fernreise endete wider Willen in Barcelona

Reisegepäck auf einem Flughafen
Reisegepäck auf einem Flughafen(c) Bilderbox
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Ein Mann buchte für sich und weitere vier Familienmitglieder eine Pauschalreise bei einem Reisebüro.

Mit dem Flugzeug sollten sie über Barcelona nach Miami gebracht werden. Von dort sollte am darauffolgenden Tag eine mehrtägige Kreuzfahrt starten. Die Vorfreude auf diesen Urlaub war allseits groß. Noch größer jedoch war die Enttäuschung, als der Familie in Barcelona der Weiterflug verwehrt wurde, nachdem einer ihrer Koffer fehlte. Als der Koffer in Barcelona endlich wieder auftauchte, hatte das Flugzeug– ohne die Familie – abgehoben. Das bedeutete für die fünf das Ende der Reise. Der nächste Flug für sie wäre nämlich erst zwei Tage später verfügbar gewesen. Zum Zeitpunkt ihrer Ankunft in Miami wäre das Schiff nicht mehr im Hafen gewesen,sondern bereits auf hoher See.

Die Familie trat deshalb enttäuscht die Rückreise nach Wien an und klagte das Reisebüro auf die Rückzahlung des Reisepreises plus den Ersatz von entgangenen Urlaubsfreuden. Nachdem die Vorinstanzen den Sachverhalt rechtlich völlig unterschiedlich beurteilt hatten, landete der Fall vor dem Obersten Gerichtshof. Und er entschied im Sinne der frustrierten Familie. Das Reisebüro habe nicht nur alle vereinbarten Leistungen zu erbringen, sondern sich auch das Fehlverhalten ihrer Erfüllungsgehilfen, wie hier der Fluglinie, zurechnen zu lassen. Zwar konnte nicht geklärt werden, wer am Verschwinden des Koffers Schuld trage, die Unaufklärbarkeit könne jedoch nicht zulasten der Familie gehen, urteilte der Oberste Gerichtshof ( 8Ob14/18v).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.03.2018)

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