Was tun mit unleserlichen Eingaben?

Nach der Geschäftsordnung für Gerichte können unleserliche und undeutliche Eingaben vom Gericht zurückgewiesen oder auch zur Verbesserung zurückgestellt werden.
Nach der Geschäftsordnung für Gerichte können unleserliche und undeutliche Eingaben vom Gericht zurückgewiesen oder auch zur Verbesserung zurückgestellt werden. (c) Bilderbox
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Nicht alle Anträge, die bei Gericht landen, sind lesbar oder verständlich.

Wien. Ein Mann, der gerne und oft schwer lesbare Eingaben verfasst, gab dem Oberlandesgericht (OLG) Wien Gelegenheit, festzustellen, wie mit genau solchen Anträgen rechtlich zu verfahren ist.

Der Rechtssuchende beantragte nämlich, dass man ihm Verfahrenshilfe gewähren solle, weil er die Republik Österreich wegen Amtshaftung klagen wollte. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Der Angewiesene erhob gegen diesen Beschluss einen handgeschriebenen Rekurs, der auch mit großer Mühe kaum entzifferbar und lesbar war. So waren nur einige in Blockbuchstaben gehaltene Wörter wie etwa „MENSCHENDWÜRDE“, der Name des Erstrichters oder „BRAUNE GESINNUNG“ zu decodieren.

Die Richter des OLG Wien hatten ob der Form und des eigenwilligen Inhalts des Rekurses Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Mannes. Deshalb unterbrachen sie das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss vom 30. Mail 2012 und überwiesen den Akt an das zuständige Pflegschaftsgericht. Das sollte prüfen, ob für den Antragsteller nicht doch ein Sachwalter zu bestellen sei. Das zu klären, dauerte allerdings ungewöhnlich lange, zumal der Betroffene häufig den Wohnsitz wechselte. Und damit wurde immer ein neues Pflegschaftsgerecht für ihn zuständig. Nach fünfeinhalb Jahren endlich stellte das Pflegschaftsgericht das Sachwalterschaftsverfahren gegen den Mann ein, weil es zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Mann prozessfähig ist.

Noch nie etwas verbessert

Das Verfahren vor dem OLG wurde also zügig fortgesetzt. Mit dem Beschluss vom 31. Jänner 2018 (14R83/12x) wurde dem Rechtssuchenden mitgeteilt, dass sein Rekurs zurückgewiesen werde, ihm also keine Verfahrenshilfe gewährt werde. Und auf noch etwas wurde der Mann mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien hingewiesen: Jede weitere seiner Eingaben, die nicht oder nur schwer entzifferbar, lesbar oder entschlüsselbar seien, werde zwar zum Akt genommen, aber vom Gericht inhaltlich nicht mehr behandelt.

Nach der Geschäftsordnung für Gerichte können unleserliche und undeutliche Eingaben vom Gericht zurückgewiesen oder auch zur Verbesserung zurückgestellt werden. Derartige Verbesserungsaufträge hatte der Mann auch schon anlässlich früherer Anträge mehrfach erhalten, war ihnen jedoch in keinem einzigen Fall nachgekommen. Deshalb muss das Gericht künftige verworrene und sinnlose Schriftsätze gleich gar nicht mehr zur Verbesserung zurückzustellen. Darauf allerdings muss es den Antragsteller ausdrücklich hinweisen, so sieht es die Zivilprozessordnung vor.

Der Mann wird mit dem Ausgang des Verfahrens freilich nicht zufrieden sein. Zu Wehr setzen kann er sich nicht einmal mehr mit einem lesbaren Rechtsmittel. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist definitiv unzulässig.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.03.2018)

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