Streit ums Kleingedruckte

Benötigt man eine Lupe, ist das Kleingedruckte zu klein gedruckt.
Benötigt man eine Lupe, ist das Kleingedruckte zu klein gedruckt.(c) Bilderbox
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Kostenklausel in kleinerer Schrift kann erlaubt sein.

Wien. Wie klein gedruckt darf das Kleingedruckte sein? Damit hatte sich kürzlich der OGH zu befassen (6Ob203/17x). Es ging um ein Exposé, das eine Immobilienmaklerin an Kaufinteressenten schickte, die Verbraucherstatus hatten. Unmittelbar unter dem Kaufpreis für die Liegenschaft waren die Nebenkosten angeführt, unter anderem die Vermittlungsprovision. Und zwar in kleinerer Schrift als der Rest des Textes.

Es kam tatsächlich ein Kaufvertrag zustande. Dann stritt man um die Provision – unter anderem wegen der angeblich unleserlichen Klausel. Alle drei Instanzen entschieden jedoch, diese sei mit einer Schriftgröße von acht oder neun Punkt „gerade noch“ nicht intransparent. Zumal sie sich, wie der OGH feststellte, auf dem einseitigen Exposé nicht an versteckter Stelle befinde. Das Druckbild sei zwar leicht verschwommen, „die Lektüre erfordert für einen Durchschnittsverbraucher aber keine besondere Anstrengung“. Fazit: Die Käufer müssen die Provision bezahlen. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.04.2018)

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