EuGH: Fluggäste können auch bei wilden Streiks entschädigt werden

dpa/Friso Gentsch
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Ereignisse, die zu Behinderungen führen, dürfen nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit oder nicht von einer Airline beherrschbar sein, heißt es in einer richtungsweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Fluggesellschaften können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch bei wilden Streiks verpflichtet sein, Entschädigungen an Fluggäste zahlen. Wenn es wegen tarifrechtlich unerlaubter Arbeitsniederlegungen zu Flugausfällen oder Verspätungen komme, seien Airlines nicht automatisch von ihrer Entschädigungspflicht befreit, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag. Vielmehr müsse von Fall zu Fall entschieden werden.

Hintergrund des Verfahrens ist der wilde Streik von Tuifly-Mitarbeitern im Herbst 2016. In dessen Folge waren mehr als 100 Flüge gestrichen worden. Viele andere starteten mit erheblichen Verspätungen. Betroffene klagen seitdem vor deutschen Gerichten auf Ausgleichszahlungen. Ihre Chancen dürften sich nun deutlich verbessert haben.

Die EuGH-Richter begründeten das Urteil damit, dass Fluglinien unter zwei Bedingungen von der Erstattungspflicht befreit werden könnten. Zum einen dürfe das Ereignis, das zu den Behinderungen führte, nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein. Zum anderen dürfe es von der Airline nicht beherrschbar sein.

Mit Blick auf die Ereignisse bei Tuifly 2016 sei dies nicht der Fall, befanden die Richter nun. Das Unternehmen habe zuvor überraschend Umstrukturierungen angekündigt. Konflikte mit den Mitarbeitern seien dabei nicht ungewöhnlich. Die Situation im Herbst 2016 sei daher als Teil der normalen Geschäftstätigkeit zu betrachten. Außerdem sei der wilde Streik für Tuifly nicht unbeherrschbar gewesen - er endete demnach nach einer Einigung zwischen dem Konzern und dem Betriebsrat einige Tage später.

(APA/dpa)

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