Streit um Videokameras auf Hausfassade

Das Hinüberfilmen in Nachbars Garten ist grundsätzlich tabu.
Das Hinüberfilmen in Nachbars Garten ist grundsätzlich tabu.(c) Clemens Fabry
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Der Nachbargrund darf nicht ins Bild – auch nicht verpixelt.

Wien. Es war ein Nachbarschaftsstreit der übleren Sorte. Unter anderem ging es um Müll, der immer wieder im Garten der einen Kontrahentin landete. Selbst eine Plastikschale mit Resten von Gift fand die Hundebesitzerin eines Tages vor. Woher der Unrat kam, konnte sie nicht feststellen – im Verdacht hatte sie allerdings ihren ungeliebten Nachbarn.

Um der Sache auf den Grund zu gehen, ließ die Frau im Mai 2016 vier Videokameras an der Fassade ihres Hauses anbringen. Von einer autorisierten Firma, korrekt mit Hinweistafel im Eingangsbereich. Die Bilder wurden auf den Fernseher in ihrem Wohnzimmer übertragen. Das Nachbargrundstück wurde zwar miterfasst, diese Teile des Filmes wurden jedoch verpixelt und nach 72 Stunden gelöscht. Die Frau hatte das bei der Firma so in Auftrag gegeben und konnte die Kameraeinstellungen nicht selbst ändern.

Wichtig auch für Firmen

Der Nachbar fühlte sich dennoch belästigt. Er wandte sich an Polizei und Datenschutzbehörde, blitzte dort jedoch ab. Daraufhin zog er vor Gericht und klagte auf Unterlassung – in den ersten beiden Instanzen ebenfalls ohne Erfolg. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab ihm jedoch recht: Die Kameras seien so auszurichten, dass sie das Nachbargrundstück nicht miterfassen, entschied das Höchstgericht (3 Ob 195/17y). Verpixeln reicht demnach nicht: Für den Nachbarn sei das nicht erkennbar, er sehe sich trotzdem einem Überwachungsdruck ausgesetzt. Wegen der verfeindeten Situation bestehe zudem die konkrete Gefahr, dass die Verpixelung jederzeit aufgehoben werden könnte. Fazit: Es handle sich um einen Eingriff in die Privatsphäre.

Wichtig ist das auch, wenn Firmengrundstücke videoüberwacht werden: Fremder Privatgrund, und vor allem Menschen, die sich dort aufhalten, sollten nicht mit ins Bild. Anders als das unvermeidliche Miterfassen der öffentlichen Straße oder des Gehsteigs im Eingangsbereich ist das Hinüberfilmen in Nachbars Garten grundsätzlich tabu. Und zwar, wie wir jetzt wissen, selbst wenn man diese Teile des Bildes dann unkenntlich macht. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.05.2018)

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