Eigentümerregister: Aufschub für Zwangsstrafen

Bis 1. Juni müssen Unternehmen ihre wirtschaftlichen Eigentümer melden, sonst drohen empfindliche Strafen. Nach technischen Pannen beim Meldeportal wurden nun die Zwangsstrafen bis Mitte August ausgesetzt.

Wien. Die nächsten Wochen haben es für Unternehmer in sich: Am ersten Juni – wenige Tage nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung – endet die Meldefrist für die Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer. Betroffen sind Firmen in der Rechtsform einer Gesellschaft (und andere juristische Personen). Unterlässt man die Meldung, drohen ein automationsunterstützt eingeleitetes Zwangsstrafenverfahren und Geldstrafen bis zu 200.000 Euro.

Im letzten Moment wurde den Unternehmen nun aber eine Schonfrist gewährt – ohne es an die große Glocke zu hängen. Der erste Lauf des Zwangsstrafenverfahren werde auf den 16. August 2018 verschoben, heißt es in einer Information des Finanzministeriums, ergangen unter anderem an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie den Privatstiftungsverband. Eine erstmalige Meldung nach dem 1. Juni 2018 bis zum 15. August 2018 führe somit zu keiner finanzstrafrechtlichen Vorwerfbarkeit.

Aber warum diese plötzliche Großmut? Vor allem lag es wohl an Tücken der Technik: Zu melden ist elektronisch via Unternehmensserviceportal – und dieses brach unter der Last unzähliger Aufrufe seit Monatsbeginn schlichtweg zusammen. Vor allem wohl, weil viele Firmen die Meldung nicht selbst abgaben – was sie seit 15. Jänner hätten tun können –, sondern einen Parteienvertreter, etwa ihren Steuerberater, damit beauftragt haben. „Berater können jedoch erst seit 1. Mai melden“, sagt Christian Wilplinger, Partner bei Deloitte. Dass die meisten Firmen diesen Weg gewählt haben, liegt wohl auch daran, dass man, um überhaupt melden zu können, zuerst für jede einzelne Gesellschaft einen eigenen Zugang zum Serviceportal braucht. Berater haben jedoch einen Zugang, damit fällt diese Hürde weg.

„Beratung vor Strafe“

Das BMF räumt Pannen ein: „Als positive Reaktion auf das von der Registerbehörde versandte Informationsschreiben“ sei es zu einer außerordentlich intensiven Nutzung der Meldeformulare gekommen, das habe zu längeren Reaktionszeiten des Systems geführt, heißt es in dem Schreiben. Das sei inzwischen behoben, man bedauere die Unannehmlichkeiten. Dennoch werde „empfohlen, Meldungen außerhalb der Zeiten mit der höchsten Systemauslastung einzubringen“, am besten werktags vor 10.30 oder nach 14.30 Uhr. Zudem gebe es sehr viele Anfragen, „die zeigen, dass bei der Auslegung des Gesetzes noch Unsicherheiten bestehen“. Hier solle „der Beratung der Vorrang vor einer etwaigen Bestrafung gegeben werden“.

„Wir empfehlen unseren Klienten trotz allem, möglichst bis zum 1. Juni zu melden“, sagt Wilplinger. Wobei jedoch gar nicht alle Gesellschaften meldepflichtig sind: Sparen können sich die Mühe vor allem jene, die ausschließlich natürliche Personen als Gesellschafter haben. Deren Daten werden direkt aus dem Firmenbuch ins Register übernommen. Von insgesamt rund 356.000 Rechtsträgern seien etwa 285.000 von der Meldepflicht befreit, heißt es auf der Info-Seite des BMF. Bleiben aber immer noch 71.000, die es eben doch trifft.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.05.2018)


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